23.08.2010 · Erledigtes Verfahren · AO § 165 Abs 1 S 1 · II R 39/07
Vorläufigkeit, Vorerwerb, Anrechnung, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung
Letzte Änderung: 23. August 2010, 12:09 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2008, 10:32 Uhr
Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks
Kann sich ein Vorläufigkeitsvermerk auch auf solche Besteuerungsgrundlagen beziehen, die nicht im vorläufig ergangenen Steuerbescheid erfasst sind?
Sind im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG auch solche Vorerwerbe zu berücksichtigen, die bis dahin nicht besteuert wurden und deren Besteuerung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig ist? Ist die dann auf die Zusammenrechnung von derartig festsetzungsverjährten Vorerwerben mit einem Letzterwerb zurückzuführende Progressionserhöhung dadurch auszugleichen, dass die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer nach dem für den Gesamterwerb geltenden Steuersatz angerechnet wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 39/07
Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 17.8.2006 IV 323/2002
Normen: AO § 165 Abs 1 S 1, ErbStG § 14 Abs 1 S 1, AO § 119 Abs 1, AO § 169 Abs 1 S 1, ErbStG § 19 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 09.12.2009, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger