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  • 23.08.2010 · Erledigtes Verfahren · AO § 165 Abs 1 S 1 · II R 39/07

    Vorläufigkeit, Vorerwerb, Anrechnung, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung

    Letzte Änderung: 23. August 2010, 12:09 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2008, 10:32 Uhr

    Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks
    Kann sich ein Vorläufigkeitsvermerk auch auf solche Besteuerungsgrundlagen beziehen, die nicht im vorläufig ergangenen Steuerbescheid erfasst sind?
    Sind im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG auch solche Vorerwerbe zu berücksichtigen, die bis dahin nicht besteuert wurden und deren Besteuerung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig ist? Ist die dann auf die Zusammenrechnung von derartig festsetzungsverjährten Vorerwerben mit einem Letzterwerb zurückzuführende Progressionserhöhung dadurch auszugleichen, dass die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer nach dem für den Gesamterwerb geltenden Steuersatz angerechnet wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 39/07

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 17.8.2006 IV 323/2002

    Normen: AO § 165 Abs 1 S 1, ErbStG § 14 Abs 1 S 1, AO § 119 Abs 1, AO § 169 Abs 1 S 1, ErbStG § 19 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 09.12.2009, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger