21.10.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 12 Nr 5 · VI R 79/06
Ausbildung, Erststudium, Sonderausgabe, Erwerbsaufwand
Letzte Änderung: 21. Oktober 2009, 15:43 Uhr, Aufgenommen: 28. März 2007, 18:28 Uhr
Aufwendungen für die Aufnahme eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 als Kosten der Lebensführung nur noch im Rahmen des erhöhten Sonderausgabenabzugs abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung zur neueren Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit "Ausbildungskosten als (vorab entstandene) Werbungskosten" gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium, oder im Falle des Klägers für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung, vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur in eingeschränktem Umfang steuerlich berücksichtigt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 79/06
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 7.11.2006 1 K 115/06 EFG 2007, 116
Normen: EStG § 12 Nr 5, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 9 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 18.06.2009, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger