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  • 24.10.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 3 Abs 9 · V R 3/07

    sonstige Leistung, Ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz, Speiselieferungen, Verzehr an Ort und Stelle

    Letzte Änderung: 24. Oktober 2011, 11:30 Uhr, Aufgenommen: 28. März 2007, 18:28 Uhr

    Ist die Abgabe von Popkorn und Nachos (Tortilla-Chips) in Kinos als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG 2005 zu behandeln, mit der Folge, dass der Regelsteuersatz anzuwenden ist oder handelt es sich um eine Lieferung, die mit dem ermäßigten Steuersatz nach Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005 zu besteuern ist?


    Hinweis: Das Verfahren V R 3/07 ist durch Beschluss vom 27.10.2009 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-499/09 ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 3/07

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 28.11.2006 7 K 27/06

    Normen: UStG 2005 § 3 Abs 9, UStG 2005 § 3 Abs 1, UStG 2005 § 12 Abs 1, UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 30.06.2011, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger