19.03.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 174 Abs 3 · XI R 62/05
Widerstreitende Steuerfestsetzung, Rücknahme, Einspruch
Letzte Änderung: 19. März 2007, 13:09 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Findet § 174 Abs. 3 AO 1977 keine Anwendung, wenn der Stpfl. während noch offener Bestandskraft erfährt, dass eine anderweitige Berücksichtigung von Aufwendungen nicht in Betracht kommt? Oder ist durch Rücknahme des Einspruchs die ursprüngliche steuerliche Behandlung des Sachverhalts im Bescheid inkl. der "irrigen Annahme" der Berücksichtigung der Aufwendungen in anderen Bescheiden weiterhin kausal, als ob es das Einspruchsverfahren nicht gegeben hätte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 62/05
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 20.1.2005 12 K 7027/02 E EFG 2006, 1032
Normen: AO § 174 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 06.12.2006, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger