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  • Fachbeitrag · Einspruchsverfahren

    Das Finanzamt muss auf eine Verböserung durch Einspruchsentscheidung zwingend hinweisen!

    von RR Dr. Stephan Peters, Münster

    Das FG Düsseldorf (25.10.16, 4 K 2239/14 Erb) hat einen Steuerbescheid aufgehoben, weil das FA den Kläger vor Erlass des Steuerbescheids nicht auf die spätere Verböserung hingewiesen hat. Dem Steuerpflichtigen sei damit die Möglichkeit zur Rücknahme des Einspruchs genommen worden, um die drohende Verböserung verhindern zu können.

     

    Sachverhalt

    Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem FG war ein Streit über die Bemessungsgrundlage und Festsetzung von Schenkungsteuer. Der Kläger reichte 2012 eine Schenkungsteuererklärung ein. Das FG setzte zunächst eine Schenkungsteuer von rund 170.000 EUR fest. Ein Teil der erklärten Zahlungen wurde vom FA als steuerfrei beurteilt. Nach dem Einspruch teilte das FA dem Kläger mit, dass es bei seiner Auffassung bleibe. Auf die Möglichkeit einer Verböserung wies es ihn aber nicht hin. Im Folgebescheid setzte es die Steuer auf 193.000 EUR neu fest. Zudem wurden weitere Zahlungen in gesondertem Steuerbescheid mit Schenkungsteuer belegt, wobei die Höhe der festgesetzten Steuer in der Einspruchsentscheidung reduziert wurde. Im Wesentlichen wies das FA den Einspruch somit zurück. Der Kläger begehrte nunmehr die Aufhebung der Steuerbescheide im Klageverfahren.

     

    Anmerkungen

    Der Bescheid über 193.000 EUR hat den Kläger in seinen Rechten verletzt. Er hätte zwingend auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen werden müssen. Denn gemäß § 347 Abs. 2 S. 2 AO kann ein mit dem Einspruch angefochtener Steuerbescheid nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert werden, wenn der Einspruchsführer