21.01.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7a Abs 1 · IX R 54/06
Anschaffungsnebenkosten, Sonderabschreibung, Anzahlung, Erhöhte Absetzung
Letzte Änderung: 21. Januar 2009, 10:05 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Sonderabschreibungen auf Anschaffungsnebenkosten - Sind bei Erwerb eines sanierungsbedürftigen denkmalgeschützten Gebäudes im Jahre 1998 die nach dem 31. 12. 1998 - im Jahr 1999 - gezahlten Anschaffungsnebenkosten (u.a. Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtsgebühren) nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1998 zu gewährende Sonderabschreibungen auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten einzubeziehen, da § 7a Abs 1 Satz 1 und 2 EStG durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FöGbG als spezialgesetzliche Sonderregelung verdrängt wird und auch § 7a Abs. 2 Satz 2 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FöGbG nicht zur Anwendung kommt - Wird bei Nichtgewährung der FöGbG-AfA die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7i EStG durch das Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG ausgeschlossen?
Das Verfahren ruht auf Antrag der Beteiligten (Beschluss vom 29.08.2007).
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 54/06
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 19.7.2006 14 K 5445/04
Normen: EStG § 7a Abs 1, EStG § 7a Abs 2, EStG § 7a Abs 5, EStG § 7i
Erledigt durch: Urteil vom 28.10.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger