24.09.2007 · Erledigtes Verfahren · EigZulG § 11 Abs 4 · IX R 42/06
Antrag, Einkunftsgrenze, Treu und Glauben
Letzte Änderung: 24. September 2007, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 EigZulG bei Verwendung unzutreffender Vordrucke - Kann der Eigenheimzulagenbescheid wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nach § 11 Abs. 4 EigZulG aufgehoben werden, wenn bei der Beantragung der Eigenheimzulage die Angaben zur Einkunftsgrenze in einem vom Finanzamt übersandten - veralteten - Antragsvordrucks erfolgten, oder kommt - weil für das Finanzamt erkennbar war, dass der eingereichte Antragsvordruck veraltet war und eine nicht mehr gültige Einkunftsgrenze enthielt - nur eine fehlerbeseitigende Aufhebung gem. § 11 Abs. 5 EigZulG in Betracht - Steht der Anwendung des § 11 Abs. 4 EigZulG Treu und Glauben entgegen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 42/06
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 22.6.2006 14 K 30/03
Normen: EigZulG § 11 Abs 4, EigZulG § 11 Abs 5
Erledigt durch: Urteil vom 10.05.2007, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger