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  • 24.09.2007 · Erledigtes Verfahren · EigZulG § 11 Abs 4 · IX R 42/06

    Antrag, Einkunftsgrenze, Treu und Glauben

    Letzte Änderung: 24. September 2007, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Anwendbarkeit des § 11 Abs. 4 EigZulG bei Verwendung unzutreffender Vordrucke - Kann der Eigenheimzulagenbescheid wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nach § 11 Abs. 4 EigZulG aufgehoben werden, wenn bei der Beantragung der Eigenheimzulage die Angaben zur Einkunftsgrenze in einem vom Finanzamt übersandten - veralteten - Antragsvordrucks erfolgten, oder kommt - weil für das Finanzamt erkennbar war, dass der eingereichte Antragsvordruck veraltet war und eine nicht mehr gültige Einkunftsgrenze enthielt - nur eine fehlerbeseitigende Aufhebung gem. § 11 Abs. 5 EigZulG in Betracht - Steht der Anwendung des § 11 Abs. 4 EigZulG Treu und Glauben entgegen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 42/06

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 22.6.2006 14 K 30/03

    Normen: EigZulG § 11 Abs 4, EigZulG § 11 Abs 5

    Erledigt durch: Urteil vom 10.05.2007, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger