26.03.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 296 Abs 1 · C-57/20
Pflichtverstoß, Pauschalregelung, Landwirtschaftlichen Erzeuger, Sonderregelung für Kleinunternehmen
Letzte Änderung: 26. März 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 26. März 2020, 10:58 Uhr
Klage der Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 04.02.2020, mit dem Antrag,
- Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 296 Absatz 1 und 299 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie die Pauschalregelung im Regelfall auf alle landwirtschaftlichen Erzeuger unabhängig davon angewendet hat, ob ihnen die Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen Schwierigkeiten bereiten würde, sowie ferner, indem sie einen Pauschal-Ausgleichs-Steuersatz angewandt hat, der zu einer strukturellen Überkompensation der entrichteten Vorsteuer führt;
- Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-57/20
Normen: EGRL 112/2006 Art 296 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 299
Rechtsmittel: Klage der Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland