21.01.2020 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 2 Abs 2 Nr 2 S 1 · V R 30/18
Organschaft, Wirtschaftliche Eingliederung, Leistungsaustausch, Entgelt
Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2019, 16:54 Uhr
1. Kann die Gewährung von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften eine wirtschaftliche Eingliederung begründen, wenn zwischen den verbundenen GmbHs keine Verzinsung vereinbart wurde bzw. keine Entgeltsvereinbarung vorliegt?
2. Wird eine mittelbare Verflechtung über mögliche Organgesellschaften der darlehensgewährenden GmbH im Rahmen eines Sale-and-Lease-back-Geschäfts durch die Zwischenschaltung einer nicht konzernangehörigen Gesellschaft unterbrochen?
3. Bewirkt allein die finanzielle Unterstützung der einen GmbH durch die andere GmbH eine wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmensbereiche der beiden Unternehmen?
4. Stehen die nationalen Tatbestandsvoraussetzungen einer Organschaft mit den unionsrechtlichen Voraussetzungen in Art. 11 MwStSystRL im Einklang?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 30/18
Normen: UStG 2005 § 2 Abs 2 Nr 2 S 1, EGRL 112/2006 Art 11 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 13.11.2019
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger