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Unmittelbare Aufnahme der Selbstnutzung in Herstellungsfällen
| Das FG Berlin-Brandenburg (2.9.25, 15 K 15034/23; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) ist der Finanzverwaltung entgegengetreten und hat entschieden, dass im sog. Entnahmebescheid nach § 92b Abs. 1 S. 3 EStG getätigte Aussagen dazu, innerhalb welches Zeitrahmens die Verwendung geförderten Kapitals als unmittelbar anzusehen ist, den Zulageberechtigten hinsichtlich innerhalb dieses Zeitraums getätigter Aufwendungen nach Treu und Glauben schützen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit in § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bezieht sich auch auf das Vorliegen einer begünstigten (selbstgenutzten) Wohnung i. S. d. § 92a Abs. 1 S. 5 EStG. Die vom BMF (21.12.17, IV C 3 ‒ S 2015/17/10001:005, BStBl. I 18, 93 Rn. 252 f.) angewandte starre Zeitgrenze für die Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses im Hinblick auf die Aufnahme der Selbstnutzung von 12 Monaten nach Entnahme des geförderten Kapitals überzeugt das FG nicht. Vielmehr sei für die Beurteilung der Unmittelbarkeit ein der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechender überschaubarer Bauplan zu fordern, der dem Zulageberechtigten ggf. die Pflicht auferlegt, bei zeitlichen Verzögerungen darzulegen, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Baufortschritt und das Ziel der Fertigstellung zu erreichen. |
PRAXISTIPP | Für den Fall, dass sich die Rechtsauffassung des FG im Besprechungsfall beim BFH durchsetzt, sollte die Beratungspraxis ihre Mandanten darauf hinweisen, Beweisvorsorge für den Fall zu treffen, dass die Zeitgrenze von 12 Monaten für die Aufnahme der Selbstnutzung nicht eingehalten werden kann. Dann haben Betroffene die zeitlichen Verzögerungen sowie die ergriffenen Maßnahmen darzulegen. Bei Überschreiten des 12 Monatszeitraums ist mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Hier bleiben dann nur der Einspruch und ggf. die finanzgerichtliche Klage. Zu den Anforderungen an die Entgeltlichkeit bei Anschaffung einer Wohnung s. FG Berlin-Brandenburg 7.5.25, 15 K 15058/23; Rev. BFH I R 19/25. Zur Frage der ehescheidungsfolgenbedingten Auflösung eines Wohnförderkontos s. FG Berlin-Brandenburg 28.1.25, 15 K 15079/24; Rev. BFH X R 9/25. Im letztgenannten Revisionsverfahren ist zu klären, ob eine förderschädliche Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige nach dem Auszug die Wohnung der geschiedenen Ehefrau unentgeltlich überlässt. |