02.09.2025 · IWW-Abrufnummer 249963
FG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 28.01.2025 – 15 K 15079/24
Zieht ein Zulageberechtigter im Rahmen der Trennung von seinem Ehepartner aus der nach § 92a Abs. 1 EStG geförderten Wohnung (Förderobjekt) aus, ohne dass die Voraussetzungen des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG (richterliche Anordnung) vorliegen, so kommt es zu einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG mit der Folge, dass der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG festzustellen ist. Eine entsprechende Anwendung von § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG auf Fälle, in denen Eheleute einvernehmlich die Weiternutzung des Förderobjektes durch den nicht-zulageberechtigten Ehegatten regeln, kommt nicht in Betracht. Kommt es zu einer Aufgabe der Selbstnutzung im Fall einer Trennung der Ehegatten und mithin zu einer Auflösung des Wohnförderkontos, kann dieses auch dann nicht mehr nach § 92a Abs. 2a Satz 1 EStG auf den im Förderobjekt verbleibenden Ehegatten übergehen, wenn im Anschluss im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten auf den Ehegatten übergeht.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt mit Verweis auf § 92a Abs. 2a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - die ehescheidungsfolgenbedingte Übertragung seines Wohnförderkontos auf seine frühere, von ihm zum 00.00.2022 inzwischen geschiedene Ehefrau.
Der Kläger hatte laut notariellem Grundstückskaufvertrag vom 00.00.2018 (Verwaltungsvorgang [VV], Blatt [Bl.] 97-109] zusammen mit seiner früheren Ehefrau das mit einer Hälfte eines Doppelwohnhauses bebaute Grundstück B... in C... (fortan nur: Förderobjekt...) erworben. In diesem Zusammenhang war ihm antragsgemäß bereits unter dem 1. Februar 2018 von der Beklagten ein sogenannter [sog.] Entnahmebescheid (VV, Bl. 78-83) erteilt worden, das heißt [d.h.], er hatte die Mitteilung erhalten berechtigt zu sein, mit Mitteln seines auf seinem Altersvorsorgevertrag gebildeten Ansparvermögens die Anschaffungskosten jenen Förderobjekts ...bestreiten zu können. Den entsprechenden Auszahlungsvorgang veranlasste die Anbieterin seines Altersvorsorgevertrages auf den 16. März 2018 (VV, Bl. 95).
Später ließ der Kläger datiert auf den 1. Juli 2022 (VV, Bl. 114) über die Anbieterin seines Altersvorsorgevertrages anzeigen, dass er für seine Person die Selbstnutzung des Förderobjekts ... aufgegeben habe und er deshalb die Übertragung des Wohnförderkontos auf seine (ehemalige) Ehefrau begehre. Mit Bescheid vom 28. März 2023 (VV, Bl. 139-140) über die gesonderte Feststellung des Standes des Wohnförderkontos nach § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG lehnte die Beklagte den gewünschten Übergang des Wohnförderkontos beziehungsweise [bzw.] eine Feststellung des Standes desselben nach § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG ab. Vielmehr werde für den angegebenen (Altersvorsorge-)Vertrag das Wohnförderkonto aufgrund vollständiger Aufgabe der Selbstnutzung (des Förderobjekts...) bereits zum 00.00. 2020 aufgelöst.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. April 2023 Einspruch (VV, Bl. 142, 143). Ausweislich des beigelegten Ausdrucks der erweiterten Meldebescheinigung des Amtes C... vom 11. Juli 2022 (VV, Bl. 144, 145) sei er ab dem 00.00. 2020 zwar mit Hauptwohnung für eine Adresse in D..., für das von seiner früheren Ehefrau und ihren beiden gemeinsamen Kindern als Hauptwohnung weitergenutzte Förderobjekt ... aber seinerseits weiterhin mit einer Nebenwohnung gemeldet gewesen. Diese (eigene) Wohnnutzung des Förderobjekts ... habe er dann erst im Zusammenhang mit der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 00.00. 2022 aufgegeben; seine (endgültige) Abmeldung bzw. sein Auszug aus dem Objekt ... sei dem entsprechend erst auf den 00.00. 2022 erfolgt (VV, Bl. 167).
Die Beklagte erwiderte seinem Einspruch (VV, Bl. 155-157), dass ein Übergang des Wohnförderkontos nur in den Fällen stattfinden könne, in denen der bisherige Miteigentumsanteil des Zulagenberechtigten am Förderobjekt im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen übergehe. Sei allerdings die Beendigung der Selbstnutzung des Förderobjekts dem Eigentumsübergang am Förderobjekt im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung vorangegangen, sei mit diesem (Aufgabe-)Ereignis bereits der maßgebliche steuerliche Zufluss (der bisherigen Objektförderung) verbunden gewesen; der spätere Eigentumsübergang am Förderobjekt auf den anderen Ehepartner sei unter diesen Umständen als irrelevant zu behandeln. Dies kehre sich hier gegen den Kläger, da er das Förderobjekt ... als Hauptwohnung von ihm schon zum 00.00. 2020 aufgegeben gehabt habe; solle ihm das Förderobjekt ... zwecks (väterlichen Betreuungs-)Zusammenseins mit seinen beiden Kindern, bisweilen auch über Nacht, als Nebenwohnung verblieben sein, ändere dies nichts daran, dass es ihm nicht mehr als Hauptwohnung bzw. als Lebensmittelpunkt gedient habe. Daher mache es auch nichts aus, dass er für das Förderobjekt ... förmlich mit Nebenwohnung gemeldet geblieben sei; eine (bloße) Nebenwohnung könne in altersvorsorgerechtlicher Beziehung nicht als begünstigte Wohnung gelten.
Der Kläger seinerseits hielt an seinem Einspruch fest (VV, Bl. 174-177). Das Förderobjekt ... habe im Hinblick darauf, dass er dort (weiterhin) viel Zeit mit seinen beiden Kindern verbracht und dem entsprechend dort auch übernachtet habe, weiterhin den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gebildet. Zudem wolle er sich auf die vorrangige Bestimmung von § 92a Abs. 2a Satz 1 EStG beziehen: der danach (allein-)maßgebliche Zeitpunkt der Abgabe des Eigentumsanteils (am vormaligen Förderobjekt) sei erst mit seiner Scheidung/Scheidungsfolgenvereinbarung vom 00.00. 2022 verbunden gewesen.
Dieser Stellungnahme begegnete die Beklagte mit dem Hinweis (VV, Bl. 186, 187), eine förderfähige Wohnung bedinge der ununterbrochenen Selbstnutzung (durch den Zulagenberechtigten), und zwar im Sinne seiner meldebehördlichen Erfassung für das Förderobjekt als Hauptwohnung. Mit Hauptwohnung sei er indes ab dem 00.00.2020 für eine Anschrift in D... erfasst gewesen. Da sein Auszug aus dem Förderobjekt schon auf diesen Zeitpunkt (00.00. 2020) den steuerlichen Zufluss ausgelöst habe, gehe der laut der Scheidung/Scheidungsfolgenvereinbarung vom 00.00. 2022 auf den 00.00. 2022 rückbezogene Eigentumsübergang ins Leere.
Der Kläger beharrte auf seinem Einspruch bzw. auf der von ihm gegebenen Einspruchsbegründung. Nunmehr wies die Beklagte den Einspruch förmlich mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2024 als unbegründet zurück. Eine Übertragung des Wohnförderkontos auf seine von ihm inzwischen geschiedene Ehefrau könne nicht mehr erfolgen, da er zuvor schon zum 00.00. 2020 die Selbstnutzung des Förderobjekts ... als Hauptwohnung von ihm aufgegeben habe. Dieser Vorgang habe bereits die Auflösung seines (früheren) Wohnförderkontos nach sich gezogen; der entsprechende Auflösungsbetrag werde seiner Besteuerung in einem gesonderten Verfahren zugeführt. Unter diesen Umständen habe es also überhaupt kein Wohnförderkonto von ihm mehr gegeben, das auf der Grundlage von § 92 Abs. 2a Satz 1 EStG auf seine frühere Ehefrau noch übertragbar gewesen sein sollte; eine dahingehende Feststellung gemäß § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG sei mithin ausgeschlossen gewesen.
Mit seiner am 29. Juli 2024 eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen aus dem Vorverfahren weiter. Er verweist zu deren Begründung wiederholend und vertiefend auf sein Vorbringen im vorangegangenen Einspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2023 über die gesonderte Feststellung des Standes des Wohnförderkontos nach § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2024 zu verpflichten, den Übergang des Wohnförderkontos auf seine vom ihm auf den 00.00. 2022 geschiedene Ehefrau festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt ihre Rechtsverteidigung auf die von ihr nach wie vor für richtig gehaltene Begründung ihrer Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2024.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den von der Beklagten vorgelegten VV zur Aktenzeichennummer [Az.-Nr.] ... Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28. März 2023 über die gesonderte Feststellung des Standes des Wohnförderkontos nach § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG in Gestalt der auf ihn bezogenen Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2024 ist gerade auch in der Beziehung, dass dem Kläger keine Feststellung des Übergangs seines Wohnförderkontos auf seine von ihm zum 00.00. 2022 geschiedene Ehefrau zustehe, rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Verfahrenstechnisch stellt die Beklagte auf der Grundlage von § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Abs. 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. Die Beklagte teilt diese Feststellung dem Zulagenberechtigten, in den Fällen des § 92a Abs. 2a Satz 1 EStG auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter (des Altersvorsorgevertrages des Zulagenberechtigten) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit (§ 92b Abs. 3 Satz 2 EStG). Auf Antrag des Zulagenberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos (auch) gesondert fest (§ 92b Abs. 3 Satz 4 EStG).
Inhaltlich/sachlich-rechtlich richtet sich diese Feststellung des Standes des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 2a Satz 1 EStG, welche Gesetzesbestimmung § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG in Bezug nimmt. So zieht laut § 92a Abs. 2a Satz 1 EStG in den Fällen, in denen im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulagenberechtigten an der Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten mit. Tritt damit unter solchen hier zwischen den Beteiligten auch nicht umstrittenen (Ehescheidungs-)Umständen der Übergang des zuvor in der Person des einen Ehegatten, hier des Klägers, gebildeten Wohnförderkontos auf den von ihm nunmehr geschiedenen anderen Ehegatten, hier seine frühere Ehefrau, ein, bedingt ein solcher Wechsel der Inhaberschaft an einem Wohnförderkonto doch auch der ungeschriebenen Voraussetzung, dass es im Zeitpunkt des Übertragungsvorgangs (hier ehescheidungsfolgenbedingt am 00.00.2022) überhaupt noch vorhanden ist: ein "nichts/nichts mehr" entzieht sich naturgemäß seiner Übertragbarkeit.
Auf diesem Hintergrund hebt der Kläger für sein Klagebegehren, zu seinen Gunsten sei (verfahrenstechnisch) gemäß § 92b Abs. 3 Satz 1 EStG festzustellen, das für ihn im Zusammenhang mit dem ihm erteilten Entnahmebescheid vom 1. Februar 2018 eingerichtete Wohnförderkonto sei auf seine von ihm auf den 00.00.2022 geschiedene Ehefrau übergegangen, vergeblich (materiellrechtlich) auf § 92 Abs. 2a Satz 1 EStG als von ihm selbst vorrangig angesehener Rechtsvorschrift ab. Diese Bestimmung trägt sein Petitum nicht, da das zunächst ihm zugeschriebene Wohnförderkonto schon bedingt durch seinen vorangegangenen Auszug aus dem ehemaligen Förderobjekt ... bereits zum 00.00. 2020 in das Auflösungsstadium gekommen war, mag seinerzeit auch die einem besonderen Finanzverwaltungsverfahren vorbehaltene, in diesem zu ermittelnde genaue Besteuerung des entsprechenden Auflösungsbetrages noch ausgestanden haben.
Die Auflösung des vormaligen Wohnförderkontos des Klägers beruhte ihrerseits auf § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG. Hiernach hat derjenige Zulagenberechtigte, der eine begünstigte Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken hernimmt, dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen. Laut § 92a Abs. 3 Satz 5 1. Halbsatz EStG gelten im Fall von § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulagenberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 2 Satz 3 EStG zum Ende des Veranlagungszeitraums zufließen, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag); § 92a Abs. 3 Satz 5 2. Halbsatz EStG.
Eine förderschädliche Aufgabe der Selbstnutzung einer begünstigen Wohnung leitet sich spiegelbildlich aus der Legaldefinition einer förderfähigen Wohnung im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG ab. Hiernach ist in der hier nur in Rede stehenden ersten Variante von § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG eine begünstigte Wohnung eine Wohnung in einem eigenen Haus, wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und sie die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulagenberechtigten darstellt. Verlässt der Zulagenberechtigte daher das von ihm als Hauptwohnung genutzte Förderobjekt, indem er aus ihm auf Dauer angelegt auszieht und er sich für eine an einen anderen Ort gelegene Hauptwohnung meldebehördlich erfassen lässt, verbindet sich damit eine Beendigung der Eigennutzung des vormaligen Förderobjekts.
So ist der Kläger verfahren. Er hat gegenüber der für das Förderobjekt ... (orts-) zuständigen Meldebehörde, dem Amt C..., von sich aus angegeben, zum 00.00.2020 aus dem ehemaligen Förderobjekt ... ausgezogen zu sein; zugleich hat er sich eine neue Hauptwohnung für ihn in D... zuschreiben lassen. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 bestätigt hat, in diesem Zusammenhang darauf bedacht gewesen zu sein, für die von ihm vorgesehene Scheidung das notwendige einjährige Trennungsjahr nachweisen zu können, reklamiert mithin selbst nicht, diese Meldeverhältnisse seiner wahren Wohnsituation zuwider nur zum Schein angegeben zu haben.
Die Beibehaltung des Förderobjekts ... als Nebenwohnung kann sich in diesem Zusammenhang nicht zugunsten des Klägers auswirken. § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG knüpft die altersvorsorgerechtliche Förderfähigkeit einer Wohnung allein nur an deren Status als Hauptwohnung des Zulagenberechtigten an.
Vergeblich führt der Kläger des Weiteren an, das Förderobjekt ... habe im Hinblick auf die von ihm dort für seine beiden Kinder erbrachten väterlichen Fürsorge- und Betreuungsleistungen im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG jedenfalls als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gelten müssen. Denn der Lebensmittelpunkt des Zulagenberechtigten liegt regelmäßig in dessen Hauptwohnung; väterliche Fürsorge-, Betreuungs- und Umgangsleistungen eines aus dem vormaligen gemeinsamen Förderobjekt ausgezogenen Zulagenberechtigten für seine dort zurückgebliebenen Kinder mögen einen wichtigen und zeitaufwändigen Teil seiner (neuen) Lebensführung bilden, widerlegen aber nicht, dass seine eigene Lebensgestaltung nunmehr von der von ihm selbst angegebenen (neuen) Hauptwohnung ausgehen sollte; von dort aus begibt er sich gegebenenfalls [ggf.] zu seinen in seiner (Klägers) früheren Hauptwohnung zurückgebliebenen Kindern, um mit ihnen in väterlichem/betreuerischem Kontakt bleiben zu können.
Der Auszug des Klägers aus dem Förderobjekt ... (bereits) zum 00.00. 2020 bewirkte demnach, dass das im Zusammenhang mit dem ihm erteilten Entnahmebescheid angelegte Wohnförderkonto gemäß § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung des Förderobjekts ... durch ihn aufzulösen war. Dem zur Folge konnte das Wohnförderkonto in nachfolgender Zeit, zumal bezogen auf den Zeitpunkt der Scheidung des Klägers bzw. der zeitgleich verabredeten Scheidungsfolgenvereinbarung am 00.00.2022, nicht mehr fortbestehen und dem entsprechend auch nicht mehr auf eine andere Person, hier auf seine geschiedene Ehefrau, übertragen werden. Zu Recht hat die Beklagte dies damit wiedergegeben, dass die in die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 00.00. 2022 einbezogene Übertragung des Wohnförderkontos (zuvor) des Klägers auf seine von ihm inzwischen geschiedene Ehefrau als irrelevant/ins Leere gehend/gegenstandslos zu behandeln war.
Dem von dem Kläger möglicherweise befürworteten Ansatz, es sei von einem "Wiederaufleben" eines Wohnförderkontos jedenfalls in den Fällen, in denen die Übertragung des Wohnförderkontos des (ehemaligen) Zulagenberechtigten auf dessen (früheren) Ehepartner in die Scheidungsfolgenvereinbarung geradezu als Geschäftsgrundlage derselben aufgenommen ist, auszugehen, lässt sich nach geltender Rechtslage nicht folgen. Denn eine derartige Rückwirkung (einer Scheidung/Scheidungsfolgenvereinbarung) ist gesetzlich weder § 92a Abs. 2a Satz 1 EStG noch § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG noch auch nur sonstigen anderen Bestimmungen des Altersvorsorgezulagenrechts (§§ 79 ff. EStG) implementiert. Im Übrigen könnte es im Lichte der §§ 96 Abs. 1 Satz 1 EStG, 38 der Abgabenordnung - AO - nicht angehen, dass die vormaligen Eheleute in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige aus eigener Bestimmungsmacht heraus auf einen bereits eingetretenen Besteuerungstatbestand im Nachhinein sollten umgestaltend einwirken können.
Der der Scheidung bzw. der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 00.00.2022 vorangegangene Auszug des Klägers aus dem Förderobjekt ... bereits zum 00.00.2020 lässt sich zu seinen Gunsten auch nicht gestützt auf § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG überspielen. So ist danach die hier dem klägerischen Petitum entgegengesetzte Rechtsvorschrift von § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG, dass nämlich im Falle von § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulagenberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach § 92a Abs. 2 Satz 3 EStG zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zugeflossen gelten und das Wohnförderkonto aufzulösen (Auflösungsbetrag) ist, dann nicht anzuwenden, wenn die (vormalige) Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird. § 1361b BGB betrifft dabei die Weiternutzung der (vormaligen) Ehewohnung bei Getrenntleben der bisherigen Ehegatten bzw. den in bestimmten Fällen dahingehenden Anspruch eines Eheteils. Auf eine richterlich verfügte "Auszugs"-Entscheidung von ihm aus dem Förderobjekt ... aber kann der Kläger offensichtlich nicht verweisen.
Auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 in diesem Zusammenhang geäußerte Erwägung, eine einvernehmliche Regelung der (später) geschiedenen Eheleute zur Weiternutzung eines Förderobjektes von nur einem Eheteil müsse den Fällen von § 1361b BGB gleichstehen können, vermag nicht zu verfangen. Die gesetzliche (Rück)Ausnahmebestimmung von § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG verdeutlicht, dass gesetzgeberisch ein förderunschädliches (ehe)trennungsbedingtes Verlassen des bisherigen Förderobjektes seitens eines Zulagenberechtigten an besondere Bedingungen geknüpft ist. Dem zur Folge kann es nicht angängig sein, die hier im Falle des Klägers nicht gegebenen Voraussetzungen von § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG übergehen und/oder jene gesetzliche Regelung auch nur durch Einbeziehung anderer Fallgestaltungen in sie relativieren zu wollen. Nach Gewaltenteilungsgrundsätzen (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) hat es vielmehr Sache der Gesetzgebung zu bleiben, Inhalt, Reichweite und Voraussetzungen der zumal eine freiwillige öffentliche Leistungsgewährung betreffenden altersvorsorgerechtlichen Förderung festzulegen. Diese vorliegend das Anliegen des Klägers nicht einbeziehenden Regelungen in seinem Sinne zu erweitern, steht einem Finanzgericht - FG -, um sich nicht etwa selbst zum Gesetzgeber aufzuschwingen, nicht zu.
Wie zur Bestätigung dafür lässt sich heranziehen, dass - wie bereits im (ersten) Referentwurf vom 30. September 2024 - im Entwurf vom 3. Dezember 2024 zum Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots [Altersvorsorgedepotgesetz] eine Änderung von § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG in Richtung der Einbeziehung einer freiwilligen Überlassung der früheren Ehewohnung "vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Scheidung aufgrund beabsichtigter Scheidungsregelungen" vorgesehen war (Bundestags-Drucksachen [BT-Drs] 20/14027, Seite [S.] 15), diese (Neu-)Regelung jedoch ausdrücklich erst zukünftig mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 (BT-Drs 20/14027, S. 35] in Kraft treten sollte. Letzteres schließt es aus, dieser vorgesehenen Neufassung von § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG einen lediglich deklaratorischen Charakter in dem Sinne zumessen zu können, dass damit nur die bereits bisher schon geltende Rechtslage ausdrücklich festgeschrieben sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO. Es fehlt bisher an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Inhalt und Reichweite der Möglichkeit einer wie streitgegenständlich ehescheidungsfolgenbedingten Übertragung eines Wohnförderkontos. Die Rechtssache entfaltet zudem grundsätzliche Bedeutung für mehrere gleichliegende andere beim Senat rechtshängige Streitsachen.