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Gewerbesteuerbefreiung von Physiotherapieleistungen in fremden Einrichtungen
| Das FG Berlin-Brandenburg (17.9.24, 8 K 8205/22; Rev. BFH V R 25/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass bei der Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG auf die Begriffsbestimmungen des Sozialversicherungsrechts zurückzugreifen ist. Eine Befreiung ist damit nur möglich, soweit eine begünstigte Einrichtung betrieben wird (§§ 111, 111c SGB V). |
Physiotherapieleistungen in fremden Einrichtungen sind nicht danach erfasst, weil es sich hierbei nicht um Rehabilitation handelt (§§ 36 ff. der Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung HeilmittelRL), sondern um Heilmittelabgaben (so auch die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 18/1529, 71).
Das FG hat sich damit gegen die weite Auslegung des Rehabilitationsbegriffs durch das FG Köln (2.5.24, 15 K 1653/22; Rev. BFH X R 15/24) gestellt.
Das FG stuft zudem die unterschiedliche Behandlung von Rehabilitationsleistungen in ganz bestimmten Einrichtungen einerseits und der Erbringung von Heilmittelleistungen andererseits als sachgerecht ein. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege darin nicht.
PRAXISTIPP | Das BFH kann nun auch zur Gewerbesteuerbefreiung von Physiotherapieleistungen (oder auch Ergotherapieleistungen) in fremden Einrichtungen umfänglich Stellung nehmen. Insbesondere wird zu klären sein, ob auch die von einer GmbH aufgrund ärztlicher Verordnungen, aber nicht unter fachärztlicher Aufsicht und Leitung erbrachten Physiotherapieleistungen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG fallen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide in jedem Fall offenzuhalten. |