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    Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für ein Kleinflugzeug

    | Das FG Münster (15.4.25, 9 K 126/22 K,G, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, steuerlich abzugsfähig sein können. |

     

    Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, ein Kleinflugzeug erworben, das der Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der keinen Flugschein hatte, ganz überwiegend genutzt hatte. Daher mussten stets betriebsfremde Piloten engagiert werden.

     

    Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG teilweise ausgeschlossen sei, nämlich soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Hierzu ermittelte die Betriebsprüfung für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns i. H. v. 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzter Hotelkosten; den darüber hinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Abzug aus. Hiergegen wandte sich die Klägerin und trug u. a. vor, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.

     

    Das FG hat dagegen den Betriebsausgabenabzug für Flugzeug- und Pilotenkosten anerkannt. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen seien. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Dieser habe keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt. Zudem sei das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und im Anschluss an die ‒ außerhalb des gerichtlichen Streitzeitraums ‒ erfolgte Verlagerung des Geschäftssitzes der Klägerin an einen Ort mit deutlicher besserer Verkehrsanbindung veräußert worden. Auch wenn die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen seien, habe die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen sei. Dass nicht endgültig festgestellt werden könne, ob die ‒ im Streitfall nachgewiesene ‒ Umsatzsteigerung auf das Flugzeug (Auffassung der Klägerin) oder auf die allgemeine Entwicklung der Geschäftsbranche der Klägerin (Auffassung des Beklagten) zurückzuführen sei, liege in der Natur der Sache. Es sei jedenfalls nicht fernliegend, dass das Flugzeug zumindest einen maßgeblichen Anteil an der Umsatzsteigerung gehabt habe. Nach der Verkehrsauffassung genüge es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt werde. Konkrete Effekte einer Investition ließen sich gerade im Vertriebsbereich nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in konkreten Zahlen bemessen. Die Höhe der Flugzeugkosten relativiere sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprächen.

     

    Die Auffassung des FA, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung u. a. ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant sei, treffe nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der Klägerin gewesen sei, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden sei, könne eine Investition in seine Reisetätigkeiten „lohnender“ sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.

     

    Anders als die Betriebsprüfung ging das FG auch nicht von verdeckten Gewinnausschüttungen aus. Es fehle bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt habe. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genüge zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht.

     

    PRAXISTIPP | Ob das FA das Urteil hinnimmt oder über die Nichtzulassungsbeschwerde versuchen will, die Zulassung der Revision zu erreichen, ist aktuell nicht bekannt. Ungeachtet dessen ist in vergleichbaren Konstellationen immer mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Das Besprechungsurteil bietet dann den steuerlichen Beratern Argumentationshilfen gegen eine behauptete Unangemessenheit der Aufwendungen. Im Konfliktfall kann sich der steuerliche Berater im Einspruchs- oder Klageverfahren jedenfalls auf das Urteil des FG Münster berufen.

     
    Quelle: ID 50451336