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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung

    | Das FG Niedersachsen (7.12.23, 10 K 239/20 ; Rev. BFH VIII R 25/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass auch der Verlust einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung den Begriff des „Veräußerungsgeschäfts“ in § 23 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt. |

     

    Bedingt durch den Wortlaut der Regelung des § 23 EStG, der im Einleitungssatz von einem „Veräußerungsgeschäft“ spricht, ist erforderlich, dass der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung des nämlichen Wirtschaftsgutes auf eine andere Person wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sind (vgl. BFH 23.7.19, IX R 28/18). An einem willentlichen Erwerb bzw. einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn die Begründung oder der Verlust des Eigentums an dem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Aufgrund dessen liegt in Fällen einer Enteignung kein Veräußerungsvorgang i. S. d. § 23 EStG vor.

     

    Nach Auffassung des FG entspricht der Eigentumsverlust im Wege einer Zwangsversteigerung nicht dem einer Enteignung. Insbesondere rechtfertige der mit einer Zwangsversteigerung einhergehende Druck nicht den Schluss auf das Fehlen einer willentlich wirtschaftlichen Betätigung. Denn nach § 30a Abs. 1 ZVG bleibe es jedem zahlungsfähigen und zahlungswilligen Schuldner unbenommen, zur Befriedigung der Gläubiger eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen und dadurch das Zwangsverfahren zu beenden. Wegen dieser abstrakten Einflussmöglichkeit verwirklicht auch der Vollstreckungsschuldner willentlich den gesetzlichen Veräußerungstatbestand. Jede andere Beurteilung hätte eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des § 23 EStG zur Folge, wonach der Grund für die wirtschaftliche Betätigung solange unbeachtlich ist, wie eine willentliche Betätigung des Steuerpflichtigen nicht in Gänze ausgeschlossen ist.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat die Revision im Rahmen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen und kann nun zu der vom FG vorgenommene Differenzierung zwischen Enteignung (kein Veräußerungsgeschäft) und Zwangsversteigerung (vom Willen getragenes Veräußerungsgeschäft) überprüfen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung müssen steuerliche Berater in Fällen der Zwangsversteigerung damit rechnen, dass ein privater Veräußerungsgeschäft angenommen wird. Dann bleiben nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 50451332