01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsaufspaltung
Mit Schreiben vom 7.10.02 (IV A 6 - S 2240 - 134/02) hat das BMF die BFH-Rspr. zur „Einstimmigkeitsabrede“ übernommen und den gegenteiligen „Nichtanwendungserlass“ aufgehoben. Damit besteht Rechtssicherheit aber zugleich auch die Notwendigkeit zur Eile, um die beschriebene Gestaltung bei den Büro- und Verwaltungsgebäuden durch eine innerfamiliäre Anteilsübertragung noch bis zum Jahreswechsel umzusetzen. (Abruf-Nr. 021544)
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01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Gesetzgebung
Noch im November soll ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht werden. Die dem Entwurf voraussichtlich zu Grunde liegende „Streichliste“ kann im Internet heruntergeladen werden (www.bundesfinanzministerium.de).
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01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grunderwerbsteuer
Ein Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs „an Erfüllungs statt“ ist nicht nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerbefreit (Aufgabe des BFH-Urteils vom 30.9.81, BStBl II 82, 76) (BFH 10.7.02, II R 11/01, DStR 02, 1527). (Abruf-Nr. 021133)
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01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Bankvollmacht
Eine vom Erblasser erteilte Bankvollmacht regelt lediglich die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber, stellt aber nicht selbst einen Rechtsgrund für den Erwerb der abgehobenen Gelder dar (OLG Bamberg 28.1.02, 4 U 116/01, n.v.).
(Abruf-Nr. 021493)
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01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Umwandlung
Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag bleiben nur erhalten, wenn der Erwerber das Unternehmen nach dem Erwerb mindestens fünf Jahre nahezu unverändert weiterführt. Derjenige, der nach dem Erbfall das übertragene Vermögen oder eine wesentliche Betriebsgrundlage veräußert, wird nachträglich von den Vergünstigungen ausgeschlossen (§ 13a Abs. 5 ErbStG, vgl. a. R 67 ErbStR). Sowohl der Freibetrag als auch der Bewertungsabschlag werden rückwirkend insgesamt oder teilweise versagt. Der ...
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01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Anfechtung
Legt ein Erblasser einer Erbeinsetzung die Annahme zu Grunde, ein gesetzlicher Erbe wolle nichts erben, so begründet die Tatsache, dass dies nie ausdrücklich geäußert wurde, keinen Motivirrtum, so lange der gesetzliche Erbe ein Verhalten gezeigt hat, aus dem der Erblasser auf einen solchen Willen schließen durfte. Dies ist bei einem endgültigen und dauerhaften Abbruch des Kontakts der Fall (BayObLG 14.2.02, 1Z BR 54/01, NJW-RR 02, 727).
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01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Leistet ein gesetzlicher Erbe zur Sicherung des Vermögens des Erblassers Zahlungen an diesen in der Erwartung, später über seine Erbenstellung einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, so hat er, wenn eine Enterbung vorliegt, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben (OLG Karlsruhe 6.12.01, 9 U 47/01, OLGR 02, 160). (Abruf-Nr. 021494)
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01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Angehörigen-Mietverhältnis
Ist ein Mietvertrag unter Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs zu prüfen, kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden. Weisen ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des ...
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01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vorweggenommene Erbfolge
Die Finanzverwaltung hat den so genannten Rentenerlass durch BMF-Schreiben vom 26.8.02, IV C 3 - S 2255 - 420/0, BStBl I, 893 novelliert. (Abruf-Nr. 021410)
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01.11.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Bewertung
Werden Pflegeleistungen als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart, so richtet sich deren Jahreswert - soweit keine anderen Anhaltspunkte vorliegen - nach dem Zwölffachen der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) (FinMin Baden-Württemberg 19.8.02, 3 - S 380.6/37, DB 02, 1803). (Abruf-Nr. 021490)
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