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  • · Fachbeitrag · Weiterbildungsrecht

    Anspruch auf Weiterbildungszeugnis setzt bestehendes Weiterbildungsverhältnis voraus

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein Arzt hat nur dann Anspruch auf ein Weiterbildungszeugnis, wenn neben einem Arbeitsvertrag mit der Weiterbildungsstätte auch eine dem Gebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnende vertragliche Beziehung zum Weiterbilder bestand. Diese kommt nur zustande, wenn der Arzt in Weiterbildung und der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt sich mit Rechtsbindungswillen über Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung einigen (Oberverwaltungsgericht - OVG - Lüneburg, Beschluss vom 18.8.2011, Az: 8 LA 101/11, Abruf-Nr. 113590 ). |

     

    Der Fall

    Der Arzt war von 2006 bis 2009 bei dem beklagten Universitätsklinikum als Arzt in der Abteilung Nephrologie/Rheumatologie tätig. Arbeitsvertraglich war eine Befristung aufgrund des beabsichtigten Erwerbs der Schwerpunktbezeichnung „Internistische Intensivmedizin“ vereinbart worden. Diese Bezeichnung führte der Arzt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber schon. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arzt vom weiterbildungsermächtigten Arzt vergeblich ein Weiterbildungszeugnis, aus dem sich seine ausschließliche Weiterbildung im Gebiet der Nephrologie ergeben sollte. Mit seiner darauf gerichteten Klage scheiterte er zuletzt auch vor dem OVG.

     

    Die Entscheidung

    Die Weiterbildung setzt - so das OVG - neben einem Arbeitsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied ein gesondertes Weiterbildungsverhältnis voraus. Dabei agiere der Weiterbilder zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben als „Beliehener“ der Ärztekammer.

     

    Das Weiterbildungsverhältnis sei eine vertragliche Beziehung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, das nur zustande komme, wenn sich die Vertragspartner über Art, Inhalt und Dauer der durchzuführenden Weiterbildung einig seien. An einer solchen Einigung fehle es hier. Dabei stellte das OVG maßgeblich darauf ab, dass in der Abteilung Nephrologie/Rheumatologie mehrere Ärzte weiterbildungsbefugt sind. Es sei daher nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Weiterbildung in welchem Zeitraum absolviert worden sei.

     

    Fazit |

    Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die eine vom Arbeitsverhältnis gelöste öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehung zwischen dem Arzt in Weiterbildung und dem weiterzubildenden Arzt verlangt (unter anderem Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 23.6.2010, Az: 5 A 5490/09). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ist anzuraten, dieses Vertragsverhältnis - gegebenenfalls in Absprache mit der zuständigen Ärztekammer - schriftlich zu fixieren, um etwaigen Unstimmigkeiten vorzubeugen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 3 | ID 29777650