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    BAG: Arbeitgeber muss Arbeitnehmern Ziele für Bonus rechtzeitig mitteilen

    Teilt der Arbeitgeber die für eine variable Vergütung maßgeblichen Ziele nicht rechtzeitig vor Beginn der Zielperiode mit, kann er dem Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet sein. Eine nur intern festgelegte Zielvorgabe des Arbeitgebers genügt nicht. Die Ziele müssen den Arbeitnehmern rechtzeitig bekannt gegeben werden, damit sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu einem Bonus klar, der von individuellen und unternehmensbezogenen Zielen abhing (Urteil vom 22.04.2026, Az. 10 AZR 28/25, Abruf-Nr. 254490 ). Da auch Chefärzte regelmäßig Zielvereinbarungen schließen (CB 06/2026, Seite 12), ist das Urteil auch für sie relevant.

     

    Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass Zielvorgaben ihre Steuerungs- und Motivationsfunktion nur dann erfüllen, wenn die Beschäftigten die Ziele während der laufenden Zielperiode kennen. Nur dann können sie ihr Verhalten darauf ausrichten und die Zielerreichung noch beeinflussen. Werden die Ziele erst nachträglich oder gar nicht mitgeteilt, ist der Zweck der Zielvorgabe verfehlt; dann kommt ein Anspruch auf Schadenersatz in Betracht. Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Zielvorgabe, wird vermutet, dass der Arbeitnehmer die Ziele vollständig erreicht hätte. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, konkrete Tatsachen zu belegen, falls dies angeblich nicht so gewesen wäre.

    Quelle: ID 50961178