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  • · Fachbeitrag · Zielvereinbarung

    Schadenersatzanspruch des (Chef-)Arztes wegen unterlassener Zielvereinbarung

    von RAin Heike Mareck, Dortmund, kanzlei-mareck.de

    Verstößt der Krankenhausträger als Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem angestellten (Chef-)Arzt für eine Zeitperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Prämie geknüpft ist, hat der (Chef-)Arzt nach Ablauf der Zielperiode grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 11.09.2025, Az. 15 SLa 12/25, Abruf-Nr. 251071 ).

    Um diese Regelungen im Arbeitsvertrag ging es

    Streitig war ein Schadenersatzanspruch eines ehemaligen leitenden Oberarztes gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Hintergrund war eine unterbliebene Zielvereinbarung für das Kalenderjahr 2022. Der Arzt war vom 01.05.2021 bis zum 31.12.2022 für das Krankenhaus tätig gewesen und hatte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2022 gekündigt.

     

    Auszug aus dem streitgegenständlichen Arbeitsvertrag

    „Weiterhin wird vereinbart, dass der leitende Oberarzt – im Rahmen einer jährlichen neu zu vereinbarenden Zielvereinbarung – variable Vergütungsbestandteile in einer Gesamthöhe von maximal 30.000,00 Euro brutto, je nach Zielerreichung erhält. Die Zielvereinbarung wird erstmals für das Jahr 2021 abgeschlossen und ist jeweils folgend bis zum 30.11. für das Folgejahr abzuschließen; sie darf keine Ziele enthalten, die mit den vorhandenen Ressourcen und im Rahmen der Tätigkeit nicht erreicht werden können. Für nicht volle Beschäftigungsjahre beträgt die Gesamthöhe der Zielvereinbarung ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Beschäftigungsdauer. Die Auszahlung der Zielvereinbarung erfolgt grundsätzlich im Januar des Folgejahres. Bei Erreichung der individuellen Ziele, oder einzelner auszahlungsfähiger Teilziele, innerhalb der ersten Jahreshälfte, erfolgt die Auszahlung der für die erreichten Ziele vereinbarten Vergütung im Juli des betreffenden Jahres.“

    (...)

    „§ 18 Ausschlussfrist

    • a) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch fällig ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
    • b) Die Ausschlussfrist greift nicht bei der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aufgrund überzahlter Arbeitsvergütung. In diesem Fall verbleibt es bei der allgemeinen Verjährungsfrist.
    • c) Die Ausschlussfrist greift ferner nicht bei Ansprüchen, die auf strafbaren Handlungen oder unerlaubten Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit beruhen, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beruhen sowie des Arbeitgebers, die eine Verletzung der Mitteilungspflicht des Oberarztes über das Bestehen weiterer Arbeitsverhältnisse betrifft. ln diesen Fällen verbleibt es bei der allgemeinen Verjährungsfrist.
    • d) Sofern der leitende Oberarzt einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz hat, gilt die Ausschlussfrist nicht. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des leitenden Oberarztes unterliegen jedoch der im Absatz a) geregelten Ausschlussfrist. Gleiches gilt, falls nach dem Oberarztentsendegesetz unverzichtbare Ansprüche betroffen sind.
    • e) Sollten nach Abschluss des Vertrags weitere gesetzlich unverzichtbare Ansprüche zum Beispiel im Arbeitnehmerentsendegesetz oder durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen entstehen, so sind diese von der Ausschlussfrist ebenfalls ausgenommen und unterliegen dem dort geregelten Ausschlussfristenregime.“