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  • · Nachricht · Rechtsprechung

    BVerfG: Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit Grundgesetz vereinbar

    | Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 11.07.2017 mit sechs zu zwei Stimmen entschieden (Az. 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15). |

     

    Somit gilt künftig, dass in einem Betrieb, deren Mitarbeiter von mehreren Gewerkschaften vertreten werden, der Tarifvertrag gilt, den die mitgliederstärkste Gewerkschaft ausgehandelt hat. Die Auslegung und die Handhabung des Gesetzes müssen allerdings die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG berücksichtigen. Als Verstoß gegen das GG werteten die Verfassungsrichter, dass es keine Vorkehrungen gegen die einseitige Vernachlässigung der Interessen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge gibt. Der Gesetzgeber muss insofern das Gesetz bis zum 31.12.2018 nachbessern. Bis dahin darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.

     

    MERKE | Welche Folgen das BVerfG-Urteil für Krankenhausärzte hat, erläutert der CB in einem Folgebeitrag.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 1 | ID 44780925