· Fachbeitrag · Berufsfreiheit
Bundesverfassungsgericht stärkt ärztliche Entscheidungsfreiheit in Sachen Ex-Post-Triage
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de
| Als im Jahr 2022 der § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG) verabschiedet wurde, hat die Ärzteschaft das darin enthaltene Verbot der sog. Ex-Post-Triage (d. h. Beendigung der Behandlung eines Patienten mit geringen Überlebensaussichten zugunsten der Behandlung eines anderen Patienten) heftig kritisiert. Insbesondere wurde das Verbot als Eingriff in die ärztliche Berufsausübungsfreiheit wahrgenommen. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf die Verfassungsbeschwerde mehrerer Ärzte reagiert und den § 5c IfSG für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (Beschluss vom 23.09.2025, Az. 1 BvR 2284/23 und 1 BvR 2285/23, vgl. Abruf-Nr. 50614690). |
Anlass: Furcht vor Benachteiligung vulnerabler Patienten ...
Zu Beginn der Coronapandemie gab es in vielen europäischen Ländern Engpässe im Gesundheitssystem. Patienten wurden z. T. durch halb Europa verlegt, um adäquat betreut zu werden. Deutschland konnte zwar eine Versorgungskrise abwenden ‒ u. a. wegen erheblicher Anstrengungen der Leistungserbringer. Dennoch wurde darüber diskutiert, wie knappe medizinische Ressourcen einzusetzen seien. Insbesondere fürchteten Behindertenverbände, dass vulnerable Personengruppen nicht mehr adäquat versorgt würden.
Daher gab das BVerfG per Beschluss vom 16.12.2021 dem Gesetzgeber auf, entsprechende Regelungen zu schaffen. Diese sollten verhindern dass Personen wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht frei verfügbarer intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt werden. In dem Beschluss wurde „der Gesetzgeber“ verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Der Verweis auf die bisherigen Regelungen, insbesondere das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), reiche nicht aus. Auch das ärztliche Berufsrecht biete keinen ausreichenden Schutz vor Benachteiligung. Es obliege dem Gesetzgeber, zu entscheiden, wie ein entsprechender Schutz gewährleistet werden sollte.
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