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  • 20.06.2017 · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    BVerfG präzisiert Leistungsanspruch außerhalb des GKV-Katalogs

    | Nur Patienten in einer durch nahe Lebensgefahr geprägten notstandsähnlichen Lage haben einen aus dem Grundgesetz ableitbaren Anspruch auf Leistungen außerhalb des regulären Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde einer Patientin abgelehnt (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2017, Az. 1 BvR 452/17). |