03.06.2025 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Anerkennung der Weiterbildungszeit setzt dauerhafte Präsenz des Weiterbildungsbefugten voraus
| In einer Weiterbildungsstation muss der Weiterbildungsbefugte grundsätzlich ganztägig vor Ort sein. Andernfalls darf die zuständige Ärztekammer die Anerkennung der Weiterbildungszeit verweigern. Eine Ärztin erlebte nach 60 Monaten Weiterbildungszeit ein unschönes Erwachen und scheiterte mit ihrer Klage (Verwaltungsgerichtshof ([VGH] München, Beschluss vom 19.03.2025, Az. 21 ZB 23.2357). Die Entscheidung mag unfair erscheinen, ist aber juristisch richtig. In absehbarer Zeit dürfte kaum damit zu rechnen sein, dass die stark formalisierten Weiterbildungsvorschriften gelockert werden. Sowohl Weiterbildungsassistenten als auch Chefärzte mit Weiterbildungsbefugnis sind daher gut beraten, darauf zu achten, dass auf dem Papier alles seine Richtigkeit hat. |
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