26.09.2025 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Verfrühte Kenntnisprüfung hat keine negativen Konsequenzen für die Berufserlaubnis
| Chefärzte, die in ihrer Abteilung Assistenzärzte mit Berufserlaubnis führen, dürfen aufatmen: Das Ablegen der Kenntnisprüfung darf von ausländischen Ärzten nicht verfrüht verlangt werden (Verwaltungsgerichtshof [VGH] München, Beschluss vom 08.07.2024, Az. B 8 E 24.573). Die Entscheidung ist vor allem für Chefärzte in Bayern interessant, sie besitzt aber auch über die Landesgrenzen hinaus Signalwirkung. Sie knüpft an die klare Linie in der Rechtsprechung an (CB 05/2024, Seite 14 und CB 04/2024, Seite 20) und erweitert sie um das Signal, dass eine verfrüht abverlangte Kenntnisprüfung keine negativen Folgen für die temporäre Berufserlaubnis haben darf. |
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