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  • · Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht


    Befunderhebung bei einem plötzlichen stechendenKopfschmerz: Haftungsrisiko für Ärzte?


    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    | Immer wieder werden Patienten mit starken Kopfschmerzen unklarer Genese in den Notfallabteilungen von Krankenhäusern vorstellig. In einer solchen Konstellation war ein Patient mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm erfolgreich (Urteil vom 9. November 2012, Az: I-26 U 142/09, Abruf-Nr. 130874 ). Dieser Beitrag zeigt, welche Schlussfolgerungen Krankenhausärzte aus der vorliegenden Entscheidung ableiten können, um eine Haftung wegen eines Fehlers bei der Befunderhebung zu vermeiden. |

    Assistenzärztin diagnostizierte „Spannungskopfschmerz“


    In dem vom OLG entschiedenen Fall wurde der Patient wegen plötzlicher stechender Kopfschmerzen mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus eingeliefert. Die diensthabende Assistenzärztin stellte die Diagnose „Spannungskopfschmerz“, verabreichte ein Schmerzmittel und entließ den Patienten nach Rücksprache mit einem erfahrenen Kollegen wieder. Wie das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten ergab, lag wohl bereits zu diesem Zeitpunkt eine Subarachnoidalblutung als sogenanntes „warning leak“ vor. Zwei Wochen später erlitt der Patient eine Rezidivblutung, die ihn zu einem schweren Pflegefall machte.


    OLG: Notwendige Behandlung ist unterblieben


    Die Richter bejahten eine Haftung wegen eines Befunderhebungsfehlers - eine weitergehende Befundung sei unterblieben, obwohl sie notwendig gewesen wäre. Das OLG ging nach Anhörung mehrerer Zeugen davon aus, dass die Kopfschmerzen derart heftig und plötzlich auftraten, dass sie weit über die dokumentierten „Spannungskopfschmerzen“ hinausgegangen seien. Die Ärztin habe es vorwerfbar versäumt, gezielte Befragungen zu den Einzelheiten des Kopfschmerzes zu stellen. Bei der Untersuchung sei nicht erkannt worden, dass es eine erste Subarachnoidalblutung als „warning leak“ gegeben habe - dies sei als Behandlungsfehler zu werten. Die Diagnose „Spannungskopfschmerz“ habe nur gestellt werden dürfen, wenn zuvor die Möglichkeit einer Subarachnoidalblutung ausgeschlossen worden wäre.