· Fachbeitrag · Arzthaftung
OLG Köln zur Patientenaufklärung: Hierüber ist der Patient ungefragt zu informieren
von RA, FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
Immer wieder stellt sich im klinischen Alltag die Frage: Worüber genau muss der Patient im präoperativen Aufklärungsgespräch infomiert werden? Welche Risiken muss der aufklärende Arzt initiativ ansprechen, was ist nur auf Nachfrage zu erläutern? Und müssen ungefragt auch alternativ infrage kommende Operationsmethoden erörtert werden? Hierzu gibt das Oberlandesgericht (OLG) Köln wichtige Leitplanken vor (Urteil vom 24.11.2025, Az. 5 U 94/24).
Darmwanddefekt nach Hysterektomie – Klage abgewiesen
In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall ging es um eine im Jahr 2019 durchgeführte vaginale Hysterektomie. Die Patientin stellte sich wegen Decensus-Beschwerden und einer Mischinkontinenz nach vier Geburten in der uro-gynäkologischen Sprechstunde in der Klinik vor. Dort wurde ihr eine vaginale Hysterektomie mit vorderer und hinterer Scheidenplastik empfohlen. Nach dem intraoperativen Verlauf war es aufgrund der narbigen hinteren Vaginalwand nicht möglich, operativ so vorzugehen wie geplant. Zudem wurde beim Versuch der Eröffnung des Douglasraums noch Rektumschleimhaut sichtbar. Das notwendige operative Prozedere stellte sich letztlich so dar, dass es vom operierenden Gynäkologen nicht mehr allein beherrscht werden konnte. Dieser zog daher eine Chirurgin hinzu. Diese versorgte nach Beendigung des gynäkologischen Eingriffs den 5 cm im Durchmesser umfassende Darmwanddefekt chirurgisch.
Die Patientin verklagte sowohl den Klinikträger als auch den operierenden Gynäkologen auf Zahlung von Schmerzensgeld von mindestens 40.000 Euro sowie Schadenersatz. Neben dem Behandlungsfehlervorwurf einer falschen operativen Herangehensweise rügte die Patientin auch die präoperative Aufklärung als mangelhaft. Weder über Operationsrisiken noch über Behandlungsalternativen sei sie hinreichend aufgeklärt worden. Das Gericht wies die Haftungsklage insgesamt ab.
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