· Fachbeitrag · Arzthaftung
Welche „besondere“ Aufklärung für „besondere“ Patienten? Gerichte definieren Grenzen
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Der „Normalfall“ für Aufklärungsgespräche im Klinikalltag ist Frau oder Herr Mustermann ‒ der erwachsene deutschsprachige Patient, einsichtsfähig und medizinisch unkundig. Gelten aber höhere Anforderungen bei ausländischen oder gar geringere bei medizinisch vorgebildeten Patienten? Zwei aktuell veröffentlichte Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG) geben den rechtlichen Rahmen für die klinische Praxis vor. |
Ausländischer Patient mit offenundig guten Deutschkenntnissen wünscht keinen Dolmetscher ‒ Einwilligung wirksam
Wenn eine Patientin mit offenkundig guten Deutschkenntnissen im Aufklärungsgespräch weder einen Dolmetscher wünscht, noch zu erkennen gibt, dass er die Aufklärung nicht verstanden hat, darf der Arzt von einer wirksamen Einwilligung ausgehen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.03.2024, Az. 26 U 75/23).
Hämorrhagischer Schock bei Laparoskopie, Patientin rügt Aufklärungsfehler
Eine Patientin wurde notfallmäßig mit massiven Oberbauchschmerzen und Verdacht auf akutes Abdomen in die Klinik eingeliefert wurde. Diagnostiziert wurde eine inkarzerierte Narbenhernie. Die OP, die noch am Einlieferungstag stattfand, wurde zunächst laparoskopisch begonnen. Beim Einbringen des ersten Trokars kam es allerdings zu einer intraabdominiellen Gefäßverletzung und anschließend zu einem hämorrhagischen Schock. Neben einer fehlerhaften Behandlung warf die Patientin den Klinikärzten eine mangelhafte Aufklärung vor. Sie verklagte sowohl den Krankenhausträger als auch den aufklärenden Arzt persönlich und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro. Im Prozess trug die ausländische Patientin vor, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei. Daher habe sie die präoperative Aufklärung nicht richtig verstehen können. Das OLG wies die Klage ab.
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