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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Krankenhaus insolvent: Was tun, wenn der Chefarzt eine direkte Haftungsklage erhält?

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    Bei einem vermuteten Behandlungsfehler macht der Patient i. d. R. seinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegenüber dem Krankenhausträger geltend. Was aber, wenn dieser insolvent ist? Kann der Patient dann direkt die Arzthaftpflichtversicherung verklagen? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dies in seinem Beschluss vom 03.12.2025 (Az. 5 W 32/25) verneint und dem Patienten diese Tür verschlossen. Wer als Chefarzt in einem vergleichbaren Fall direkt in Anspruch genommen wird, sollte rasch, aber besonnen handeln.

     

    OLG weist Haftungsklage gegen Haftpflichtversicherung ab

    Der Kläger in einem Haftungsfall hatte wegen einer Involvenz des Krankenhausträgers die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses direkt in Anspruch genommen. Die Kölner Richter verwiesen auf die gesetzliche Regelung, wonach ein Direktanspruch des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers nur bestehe, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handele - wie z. B. bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Unterschied hierzu treffe den Krankenhausträger keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sondern lediglich eine Pflicht zur „angemessenen Deckungsvorsorge“. Dieser könne der Krankenhausträger nachkommen, indem er eine Haftpflichtversicherung abschließe, dies sei rechtlich aber nicht zwingend. Andere theoretische Möglichkeiten wären etwa die Bildung von Rücklagen oder Garantien von Kreditinstituten.

     

    Patienten hat keinen Direktanspruch an die Haftpflichtversicherung

    Daher bleibe es auch im Falle der Insolvenz eines Krankenhausträgers bei dem Grundsatz, dass der Patient bei vermeintlichen Behandlungsfehlern a priori keinen Direktanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung habe. Vielmehr müsse er seinen Anspruch gegenüber dem Krankenhausträger oder den Behandlern geltend machen – und gegebenenfalls diese verklagen.

     

    Und wenn der Patient auf die Idee kommt, den Chefarzt direkt zu verklagen?

    • 1. Im Falle der (drohenden) Insolvenz eines Krankenhausträgers kommt dem Patienten auch gegenüber dem Chefarzt kein automatischer Rückgriffsanspruch zu. Der Patient könnte also nicht per se den Chefarzt verklagen mit dem Argument, der Krankenhausträger sei zahlungsunfähig.
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    • 2. Ist eine Insolvenz des Krankenhausträgers bekannt, könnte sich der Patient (anwaltlich beraten) aber motiviert sehen, fallabhängig noch genauer zu prüfen, ob nicht ein Haftungsanspruch gegen den Chefarzt persönlich (etwa wegen eines vermeintlichen Organisationsverschuldens) bestehen könnte. Wer als Chefarzt ein (anwaltliches) Aufforderungsschreiben erhält, sollte sofort Kontakt mit der Klinikleitung und mit der Haftpflichtversicherung aufnehmen und nicht selbsttätig ohne vorherige Abstimmung das Schreiben beantworten, um den Versicherungsschutz nicht aufs Spiel zu setzen.
     
    Quelle: ID 50865218