· Fachbeitrag · Arzthaftung
Haftung für Pflegefehler – auch der Chefarzt trägt Verantwortung!
von RA, FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
Pflegefehler kommen im klinischen Alltag naturgemäß immer wieder vor – nach dem Motto: „Wo gehobelt wird, fallen Späne“. Sie sind regelmäßig auch Anknüpfungspunkte für Haftungsklagen von Patientenseite. Was viele nicht wissen: Auch Chefärztinnen und Chefärzte stehen hier in der haftungsrechtlichen Verantwortung.
Warum kann Chefarzt für Pflegefehler haftbar gemacht werden?
Bei einem Pflegefehler wird der Anspruch in der Regel zunächst einmal gegenüber dem Klinikträger geltend gemacht. Dieser wäre der Klagegegner des Patienten, da er für etwaige Fehler des Pflegepersonals haftungsrechtlich einzustehen hat. Auch der Chefarzt kann hier jedoch in den Fokus geraten und verklagt werden. Dies sowohl für eigene Fehler als auch unter dem Aspekt des sogenannten Organisationsverschuldens, da er die Organisationsverantwortung für medizinische Strukturen und Abläufe in seiner Abteilung trägt – worunter auch Pflegefehler fallen können.
Diese Fallkonstellationen sind typisch
Vor allem in folgenden Fallkonstellationen kann eine Haftung des Chefarztes für Pflegefehler in Betracht kommen:
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