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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Pauschale Abgeltungsklauseln von Überstunden unwirksam - Vergütung dennoch nur im Einzelfall

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach sämtliche Über- oder Mehrarbeit mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist, ist wegen Verstoßes gegen das sogenannte „Transparenzgebotp“ aus § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitnehmer per se einen Anspruch auf Abgeltung der Überstunden hat. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts ( BAG) vom 17. August 2011, Az: 5 AZR 406/10, Abruf-Nr. 114254 ). Die Entscheidung ist wichtig für Chefärzte, da deren Verträge regelmäßig pauschale Abgeltungsklauseln auch in Bezug auf Mehrarbeit und (Ruf-)Bereitschaftsdienste enthalten. |

    Der Fall

    Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte die Aufnahme eines angestellten Anwalts als Partner abgelehnt und kurz darauf das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Anwalt nahm die Kanzlei daraufhin auf Vergütung von Überstunden in den Jahren 2006 bis 2008 Höhe von ca. 40.000 Euro in Anspruch. Nach dem Arbeitsvertrag betrug die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 40 Stunden. Der Anwalt bezog zuletzt eine Vergütung von 8.000 Euro brutto, mit der etwaig notwendige Über- oder Mehrarbeit abgegolten sein sollte (pauschale Abgeltungsklausel).

    Die Entscheidung des BAG

    Die Vorinstanz urteilte zugunsten des Anwalts und sprach ihm eine Vergütung der prozessual nachgewiesenen Überstunden in Höhe von ca. 30.000 Euro zu. Die dagegen gerichtete Revision der Kanzlei war erfolgreich. Das BAG bestätigte zunächst, dass die zugrunde liegende pauschale Abgeltungsklausel intransparent und damit unwirksam sei. Eine Vergütung der Überstunden könne der Anwalt gleichwohl nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des § 612 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.