Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Vorteilsannahme, Untreue und Betrug rechtfertigen Approbationsverlust

    von RA Tim Hesse und RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Der allzu sorglose oder gar gesetzwidrige Umgang mit fremdem Geld kann für Ärzte zum Verlust ihrer Approbation führen. Mit seinem Beschluss vom 18. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig ein entsprechendes Urteil gegen einen Chefarzt, der sich zuvor einen Großteil seiner privaten Lebensführung von pharmazeutischen Unternehmen hatte finanzieren lassen (Az: 3 B 6.11, Abruf-Nr. 113294 ). |

    Der Fall

    Der langjährige Chefarzt einer städtischen Klinik in Bayern war zusätzlich für ein wissenschaftliches Institut für Diabetes-Forschung tätig und Vorstandsmitglied in dessen Trägerverein. Vorgeworfen wurde ihm, im Jahr 1999 zur Finanzierung des Betriebsausflugs seiner Klinikabteilung Zuwendungen von verschiedenen Pharmafirmen erbeten und angenommen zu haben. Zudem hatte er seit der Jahrtausendwende in zahlreichen Fällen ohne erforderliche Genehmigung der Klinikleitung Vortragshonorare von Pharmaunternehmen erhalten. Weiterhin wurde ihm zur Last gelegt, im Jahr 2002 die eigene Geburtstagsfeier mit Drittmitteln finanziert zu haben, die dem Forschungsinstitut für die Durchführung einer Fachtagung zur Verfügung gestellt worden waren. Ein weiterer strafrechtlich relevanter Tatkomplex betraf die Abrechnung überhöhter Reisekosten gegenüber Pharmafirmen mittels Scheinrechnungen.

     

    Im Jahr 2008 erging gegen den Chefarzt ein Strafbefehl wegen wiederholter Vorteilsannahme, Untreue und mehrfacher Betrugsteilnahme. Diesen akzeptierte er mitsamt einer hohen Geldstrafe und einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die Regierung von Oberbayern widerrief daraufhin aufgrund von Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs seine Approbation. Dagegen klagte der Chefarzt - allerdings erfolglos.