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  • 25.04.2018 · Nachricht · Anästhesie

    Nr. 56 auch analog nicht für „Überwachung im AWR“

    In den letzten Monaten wurden vermehrt Rechnungen „beobachtet“, in denen die Nr. 56 GOÄ (Verweilgebühr) analog für „postoperative Überwachung im Aufwachraum (AWR)“ berechnet wurde. Das ist nicht rechtens.