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  • · Fachbeitrag · Orhopädie/Unfallchirurgie

    Privatliquidation von Synovektomien neben TEPs

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Das Zielleistungsprinzip in der GOÄ und seine Auswirkungen auf die eigenständige Berechenbarkeit z. B. von Synovektomien (Nr. 2113 GOÄ) und Osteophytenabtragungen (Nr. 2258 analog) neben der Hüft-TEP-Implantation (Nr. 2151 GOÄ) bzw. (mit anderen GOÄ-Ziffern) neben der Knie-TEP-Implantation (Nr. 2153 GOÄ) war über viele Jahre, insbesondere im Zeitraum von 2001 bis 2009, Inhalt mehrerer Beiträge im ChefärzteBrief. Wer nun denkt, das Thema sei durch GOÄ-Kommentare (z. B. „Hoffmann“, Kohlhammer-Verlag) und viele bestätigende Gerichtsurteile quasi „erledigt“, irrt. Immer noch berichten Ärzte von Einwänden der Kostenträger gegen die Nebeneinanderberechnung der o. g. Ziffern, die sich teils auf Empfehlungen des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer (BÄK) beziehen. |

    Problematischer GOÄ-Ratgeber der BÄK

    Angefacht wurde die Diskussion aktuell durch den GOÄ-Ratgeber „Zur Abrechnung einer Synovektomie bei endoprothetischem Gelenkersatz“ im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 117, Heft 15 vom 10.04.2020.

     

    Es heißt dort, dass eine „Teilresektion“ der Gelenkkapsel bzw. Synovialis nicht ausreiche, um Nr. 2113 GOÄ berechnen zu können. Dem ist zuzustimmen: Erfolgt nur eine über die unbedingt methodisch erforderliche Eröffnung (T-förmig) hinausgehende Teilresektion von Kapsel und Synovia für den Zugang zum Gelenk, ist das eine „besondere Ausführung“ der Operation nach Nr. 2151 und gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ nicht eigenständig berechenbar.