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  • · Fachbeitrag · Aktuelles Urteil

    Abrechnung von Speziallaborleistungen: Arzt muss im Labor nicht persönlich anwesend sein

    von Marc Rumpenhorst, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht, Kanzlei Klostermann pp., www.klostermann-rae.de

    | Aufatmen vor allem bei kleineren Krankenhäusern, die sich keinen „eigenen“ Laborleiter leisten können und daher einen klinikleitenden Chefarzt auch mit der Laborleitung beauftragt haben. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat in einem Strafverfahren nämlich entschieden: Der GOÄ sei nicht zu entnehmen, dass der abrechnende Arzt sich ständig im Labor aufhalten müsse. Im Strafrecht könne die GOÄ nicht einfach in der für den Beschuldigten ungünstigsten Weise ausgelegt werden, so die Richter. |

    Der Fall

    Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte gegen mehrere Ärzte ermittelt. Der Vorwurf: Abrechnungsbetrug bei der Erbringung von Speziallaborleistungen. Ein Arzt wurde sogar angeklagt. Die Strafkammer des LG Düsseldorf hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

     

    Der angeklagte Arzt ist in eigener Praxis tätig und Mitglied einer ärztlichen Apparategemeinschaft, in der er sowie andere Ärzte u. a. Speziallaborleistungen mithilfe der in der Apparategemeinschaft angestellten Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin (MTLA) erbrachten; diese rechnete er als eigene Leistungen ab. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte den Arzt, die Voraussetzungen für die Liquidation nicht erfüllt zu haben - vor allem habe er die Leistungen nicht unter Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht.