· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Der Ärztliche Direktor ‒ Primus inter Pares oder verlängerter Arm der Geschäftsführung?
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Jedes Krankenhaus wird von einem Ärztlichen Direktor „geleitet“. Der Ärztliche Direktor ist der Leitende Arzt des gesamten Krankenhauses (Laufs/Kern/Rehborn Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 13 Rz. 21), dennoch ist diese Führungsposition rechtlich ein nahezu unbeschriebenes Blatt. Weder ist einheitlich geregelt, welche Aufgaben und Verantwortungen dem Ärztlichen Direktor des Krankenhauses zugeschrieben werden, noch welcher Kompetenzen es für die Leitung eines Krankenhauses bedarf. Chefärzte sind gut beraten ihren Chefarztvertrag dahin gehend zu prüfen, welche Regelungen getroffen sind, falls ihnen die Position des Ärztlichen Direktors angeboten bzw. übertragen wird. |
Ärztlicher Direktor versus Geschäftsführung
Krankenhäuser firmieren heute i. d. R. als GmbH, also als juristische Person, die durch eine „echte“ Person, nämlich den Geschäftsführer, vertreten wird. Als verantwortlichem Leiter eines Krankenhauses käme einem also oftmals eher der Geschäftsführer der Krankenhaus-GmbH in den Sinn, als der Ärztliche Direktor, der Leiter des Krankenhauses als Institution. Mithin ist zwischen der krankenhausrechtlichen Sichtweise und der gesellschaftsrechtlichen Perspektive ‒ und damit auch zwischen den unterschiedlichen Aufgaben, Verantwortungen und diesbezüglichen Haftungen ‒ zu differenzieren.
Daraus kann bereits geschlussfolgert werden, dass der Ärztliche Direktor eines Krankenhauses nicht automatisch, also kraft Gesetzes, gleichzeitig auch Geschäftsführer der GmbH, der Trägergesellschaft des Krankenhauses, ist; es bedürfte insoweit einer entsprechenden Bestellung zum Geschäftsführer, die dann auch im Handelsregister einzutragen wäre. Der Geschäftsführer vertritt also die GmbH und unterliegt insoweit auch der besonderen Geschäftsführerhaftung. Der Ärztliche Direktor leitet das Krankenhaus. Es handelt sich insoweit aber nicht um ein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich um ein solches im funktionellen Sinne (BVerfG 52, 303, 354).
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