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  • 05.10.2010 | Versicherungsrecht

    Arzt räumt Behandlungsfehler ein: Wie sind die versicherungsrechtlichen Folgen?

    Trotz des Bemühens um Fehlerfreiheit können Behandlungsfehler vorkommen. Dies wirft die Frage auf, wie der Arzt mit einem von ihm selbst erkannten Behandlungsfehler umgeht. Kann er diesen dem Patienten „beichten“? Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis des Arztes zum Patienten wird man dies kaum in Zweifel ziehen können. Gleichwohl muss die Frage nach der versicherungsrechtlichen Folge gestellt werden.  

     

    Rechtlich ist in einem solchen „Geständnis“ ein Schuldanerkenntnis zu sehen. Aus der Vergangenheit verschiedener Versicherungszweige, insbesondere des Verkehrsunfallrechtes, ist tief verwurzelt, dass solche Schuldanerkenntnisse eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherungsgesellschaft darstellen und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen könnten. Diese (frühere) Rechtslage hat sich jedoch zum 1. Januar 2008 geändert. Nach § 105 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer (Arzt) den Dritten (Patient)  

    befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, unwirksam.  

     

    Die gerichtliche Praxis zeigt, dass die Offenheit gegenüber dem Patienten nicht selten sogar Haftungsprozesse vermeiden kann. Viele Patienten können mit dem Wissen um den Behandlungsfehler und das Bemühen des Arztes, diesen zu korrigieren, weit besser umgehen, als mit der Mauer des Schweigens und unbefriedigende Erklärungen.