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  • 04.05.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnung von ZVD-Messungen

    ZVD-Messungen werden nach der Nr. 648 GOÄ abgerechnet. In deren Leistungstext ist die Kathetereinführung inbegriffen. Das heißt, die Nr. 260 GOÄ (Legen eines ZVK) kann neben der Nr. 648 nicht berechnet werden. Das heißt aber nicht, dass für die Abrechnung von ZVD-Messungen immer wieder neu ein ZVK gelegt werden muss. Hier ist die GOÄ völlig überholt, da schon seit längerem die Katheter einige Zeit verbleiben können.  

     

    Wie sollte man hier vorgehen? Der Ansatz der Nr. 648 GOÄ für Messungen bei liegendem Katheter scheidet gebührenrechtlich aus, da ein obligater Leistungsbestandteil - die Katheteranlage - nicht erbracht wird. Naheliegend ist die von GOÄ-Kommentaren empfohlene analoge Abrechnung der Nr. 2804 GOÄ (Druckmessungen am freigelegtem Blutgefäß).  

     

    Von „Experten“ wird auch die analoge Berechnung der Nr. 648 unter Abzug der Nr. 260 empfohlen. Damit wäre die Nicht-Anlage des Katheters berücksichtigt. Allerdings ist in der Nr. 648, wenn auch nicht obligat, auch die Röntgenkontrolle enthalten und somit in der Bewertung berücksichtigt. Das Resultat (405 Punkte) muss somit als überhöht angesehen und die Analogabrechnung mit der Nr. 2804 als gebührenrechtlich richtiger empfohlen werden.