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  • · Fachbeitrag · Plastische Chirurgie

    Liposuktion bei Lipödem – was tun, wenn die Vergütung nach GOÄ nicht auskömmlich ist?

    von RA, FA ArbR, FA MedR, Hannover

    Am 13.06.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass auch bei ambulanten Behandlungen in Privatkliniken nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) ärztliche Leistungen nach GOÄ abzurechnen sind (Az. III ZR 279/23, CB 09/2024, Seite 10 ff.). Weniger bekannt ist, dass sich der BGH in diesem Urteil auch mit der Abrechnung der Liposuktion bei Lipödem befasst hat. Das Ergebnis ist für plastische Chirurgen ein Desaster. Und doch gibt es Wege, wie betroffene Ärzte so abrechnen können, dass die Vergütung auskömmlich ist. Da noch unklar ist, wann mit einer neuen GOÄ zu rechnen ist, sollten sich betroffene Ärzte nach den folgenden Empfehlungen richten.

    Der der Verweis des BGH auf eine Korrektur der GOÄ ...

    Nach Auffassung des BGH kann für die ärztlichen Leistungen im Wesentlichen nur die Nr. 2454 GOÄ zuzüglich einiger Begleitleistungen abgerechnet werden, sodass die Ärzte für mehrstündige Operationen nach dieser Rechtsprechung deutlich weniger als 500 Euro abrechnen können. Die bisherigen Abrechnungen, die der Verfasser kennt, beliefen sich auf 3.500 bis 6.500 Euro.

     

    Wenn man sich die Entscheidungsgründe des Urteils durchliest, gewinnt man den Eindruck, dass dem zuständigen dritten Senat des BGH bei diesem Ergebnis seiner Prüfung auch nicht ganz wohl war. Der Senat verweist darauf, dass das Gebührenverzeichnis zur GOÄ keine andere Entscheidung zulassen würde und man vom Inhalt der Gebührenordnung nur abweichen könne, wenn die Vergütung für die betroffenen Ärzte ansonsten nicht auskömmlich wäre. Dann würden Art. 12 Grundgesetz (GG) bzw. ggf. auch Art. 3 GG eine Korrektur erlauben. Hierzu sei jedoch im gesamten Verfahren von den Prozessbevollmächtigten der Parteien nichts vorgetragen worden, wo der BGH hätte ansetzen können. Möglicherweise hat man die Brisanz für die Facharztgruppe der plastischen Chirurgen gar nicht gesehen.