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  • 01.06.2005 | Chirurgie/Orthopädie

    Die Versorgung einer SH-Fraktur mit Duokopfprothese

    Für die Versorgung einer SH-Fraktur mit Duokopfprothese wird häufig die berechnete Leistung nach Nr. 2151 GOÄ (Hüft-TEP) abgelehnt. Nr. 2151 GOÄ lautet: „Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik), 3.700 Punkte.“ Die Legende setzt also voraus, dass auch die Hüftpfanne durch eine Prothese ersetzt wird. „Ersatz“ heißt, dass die Prothese an die Stelle der Hüftpfanne tritt. Bei der Hüft-TEP wird auch die Hüftpfanne durch eine Prothese ersetzt, bei der Duokopfprothese bewegt sich der Hüftprothesenkopf aber in der aufgesetzten bipolaren Schale.  

     

    Praxistipp

    Bei genauer Beachtung des Wortlautes raten wir davon ab, auf der Berechnung mit der Nr. 2151 GOÄ zu bestehen, sondern die Abrechnung mit der Nr. 2149 GOÄ (Ersatz eines Hüftkopfes oder einer Hüftpfanne ..., 2.770 Punkte) vorzunehmen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 15 | ID 86358