· Fachbeitrag · Arzthaftung
Für Pflegefehler in der Dekubitus- und Sturzprophylaxe können auch Chefärzte haften
von RA, FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
Im Krankenhausalltag kommen Pflegefehler immer wieder vor. Auch wenn der Chefarzt arbeitsrechtlich keinen direkten Durchgriff auf das Pflegepersonal hat, steht er juristisch in der Verantwortung und kann etwa unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens haftbar gemacht werden ( CB 09/2026, Seite 16 ff.). Neben Fehlern im Medikamentenmanagement und in der Kommunikation zwischen Ärzten und Pflegepersonal zählen zum einen Dekubitusprophylaxe und zum anderen Sturzprophylaxe zu den Bereichen, in denen die haftungsträchtigsten Pflegefehler vorkommen. Welche Urteile und Fallgestaltungen es gibt und was der Chefarzt hierzu wissen sollte, zeigt der folgende Artikel auf.
Zwei Entscheidungen zur Dekubitusprophylaxe
Was ist in der Dekubitusprophylaxe zu dokumentieren? Und welche Maßnahmen sind bei der drohenden Entstehung eines Dekubitus zwingend geboten? Mit diesen Fragen befassten sich zwei Gerichtsentscheidungen.
1. BGH etabliert Dokumentationsanforderungen
Zu den Anforderungen bei der Dekubitusprophylaxe hat dem Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 1986 entschieden: Besteht die ernste Gefahr eines Dekubitus, sind sowohl die Gefahrenlage als auch die ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen zu dokumentieren (BGH, Urteil vom 18.03.1986, Az. VI ZR 215/84)
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