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  • 01.04.2006 | Arbeitsrecht

    Der Streik und seine Folgen: So sichern Sie sich gegen mögliche Haftungsansprüche ab!

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Bereits im Januar-Heft des „Chefärzte Brief“ wurde zu der sich anbahnenden Streikproblematik und den rechtlichen Rahmenbedingungen für den betroffenen Chefarzt sowie möglichen Verhaltensmaßregeln Stellung genommen. Zwischenzeitlich ist die Situation eskaliert und an zahlreichen Kliniken, Universitätskliniken und kommunalen Krankenhäusern, ist es zu Streiks der Klinikärzte gekommen. Gerade vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass der betroffene Chefarzt Grundzüge der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie sinnvoller Handlungspflichten und Handlungsmöglichkeiten kennt.  

    Die konkrete Situation: Ein Beispiel aus der Praxis

    „Herr Professor, der Patient von Zimmer 7 will wissen, wer morgen die Koloskopie durchführt.“  

    „Oberarzt Dr. A, der ist doch dafür auch eingeteilt!“  

    „Das wird wohl nichts, der streikt morgen!“  

    „Dann muss das eben Oberarzt Dr. B machen, der kann das auch! Ich selbst kann morgen nicht, ich bin im OP. Wer ist denn morgen überhaupt noch anwesend?“  

    „Das weiß ich auch nicht so genau, wahrscheinlich nur zwei Assistenzärzte und in der Anästhesie wird wohl auch gestreikt, da sehe ich für Ihren OP-Termin morgen schwarz!“