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  • · Fachbeitrag · Personalausstattung

    Personalmangel in der Rufbereitschaft: Genügen studentische Hilfskräfte als OP-Assistenz?

    von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | Der Personalmangel im ärztlichen Dienst der Krankenhäuser dauert an. Gleichzeitig hat der Marburger Bund eine Reduzierung der Dienste außerhalb der regulären Arbeitszeiten (Bereitschafts-/Rufbereitschaftsdienste) ausgehandelt. Das führt vielerorts dazu, dass am Monatsende noch viele Dienste unbesetzt sind: Für Notfalloperationen wird der Fach-/Oberarzt aus der Rufbereitschaft gerufen. Oft folgt ein weiterer Arzt, um bei dem Eingriff zu assistieren, während der Bereitschaftsarzt bzw. diensthabende Arzt weiterhin die Notfallambulanz und/oder Station betreut. Genügt haftungsrechtlich für die OP-Assistenz eine studentische Hilfskraft? |

    Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

    Wenngleich gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird die Patientenversorgung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten ganz überwiegend durch einen assistenzärztlichen Bereitschaftsdienst und einen fachärztlichen Rufbereitschaftsdienst sichergestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Behandlung eines Patienten nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, also der von der Rechtsprechung entwickelte und mittlerweile in § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich aufgenommene Facharztstandard eingehalten wird. Der Arzt schuldet dem Patienten also eine Behandlung, die dem Standard eines sorgfältig arbeitenden Facharztes ‒ des jeweiligen Gebiets ‒ in der Situation des behandelnden Arztes entspricht (Bundesgerichtshof [BGH), Urteil vom 10.03.1992, Az. VI ZR 64/91).

    Auch der Krankenhausträger schuldet einen Mindeststandard

    Doch nicht nur der Arzt bzw. Facharzt schuldet die Einhaltung eines Mindeststandards, sondern auch der Krankenhausträger, der nicht nur das zur Patientenversorgung rund um die Uhr erforderliche ärztliche sowie nicht ärztliche Personal, sondern auch eine sachliche und technische Mindestausstattung bieten muss. Allerdings hat sich hier kein formell messbarer Standard gleich dem Facharztstandard herausgebildet. Der Gesetzgeber spricht von „allgemein anerkannten fachlichen Standards“, sodass es offensichtlich nicht den einen einzigen universell gültigen Standard gibt (vgl. Kudlich/Neelmeier: Organisationsverschulden im Arztrecht, Neue Juristische Wochenschrift 2021, 1185 f.). Schließlich kann auch nicht derselbe Standard an Krankenhäusern unterschiedlicher Versorgungsstufen ‒ also an Häuser der Grund- und Regelversorgung wie an Universitätskliniken ‒ angelegt werden.