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  • 05.11.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Chefarzt obsiegt vor dem Arbeitsgericht - fristlose Kündigung ist unwirksam

    von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Arbeitsgericht (ArbG) Nordhausen hat mit Urteil vom 30. Juli 2010 (Az: 9 AZR 347/09, Abruf-Nr. 103132) der Kündigungsschutzklage eines Chefarztes gegen eine fristlose Kündigung stattgegeben.  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach den bisher bekannt gewordenen Pressemitteilungen war einem Chefarzt der Gefäßchirurgie im April 2010 außerordentlich gekündigt worden, weil er einer unerlaubten Nebentätigkeit nachgegangen sein soll. Er habe - so der Arbeitgeber - eine Gutachtertätigkeit nicht angezeigt und zur Durchführung dieser Tätigkeit auf Betriebsmittel des Krankenhauses zurückgegriffen. Unter anderem seien die Gutachten auf Klinikbriefpapier mit Hilfe der Stationssekretärin geschrieben worden.  

     

    Der Chefarzt konnte vor dem Arbeitsgericht aber darlegen, dass er die besagte Nebentätigkeit seit dem Jahr 2004 ausgeübt und dem Arbeitgeber als solche angezeigt habe. Dass die Gutachten auf Briefpapier der Klinik und mit Hilfe der Stationssekretärin geschrieben wurden, seien - wie das Arbeitsgericht Nordhausen befand - vor diesem Hintergrund keine Kündigungsgründe.  

     

    Dem Chefarzt war bereits im März und nachfolgend nochmals im Juni gekündigt worden. Die erste Kündigung wurde aber aus formalen Gründen zurückgenommen. Gegen die nachfolgende Kündigung aus dem Juni hat der Chefarzt ebenfalls Kündigungsschutzklage erhoben, über die demnächst vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird. Ein Ende der Auseinandersetzung ist daher noch nicht abzusehen.  

    Praxishinweise