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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Vertretervereinbarung ohne echte Wahlmöglichkeit des Patienten ist unwirksam

    von RA, FA MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    Eine wahlärztliche Vertretervereinbarung wahrt den Anspruch auf wahlärztliche Vergütung nur dann, wenn der Patient tatsächlich zwischen den von der Rechtsprechung anerkannten Handlungsalternativen wählen kann. Enthält das Formular hingegen lediglich eine vorgegebene Entscheidung zugunsten des Vertretermodells, handelt es sich nicht um eine wirksame Individualvereinbarung (Landgericht [LG] Freiburg, Urteil vom 07.01.2026, Az. 3 S 6/25). Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an Vertretervereinbarungen und verdeutlicht, welche Bedeutung einer ordnungsgemäßen Patientenaufklärung zukommt.

    Vertreteroption war in Wahlleistungsvereinbarung schon vorgegeben

    Der Patient befand sich im Jahr 2021 wegen eines Sigmakarzinoms in stationärer Behandlung. Im Rahmen der Krankenhausaufnahme schloss er eine Wahlleistungsvereinbarung ab, in der sowohl der Wahlarzt als auch dessen ständiger Vertreter benannt waren. Da der Wahlarzt den geplanten operativen Eingriff nicht selbst durchführen konnte, wurde der Patient einen Tag vor der Operation gebeten, eine als „Individualvereinbarung — Optionale Anlage zur Wahlleistungsvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung zu unterzeichnen.

     

    Zwar enthielt das Formular die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Handlungsoptionen für den Fall einer Verhinderung des Wahlarztes, also den Eingriff bis zur Rückkehr des Wahlarztes zu verschieben, auf die Wahlleistung zu verzichten und sich im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen behandeln zu lassen oder den Eingriff durch einen namentlich benannten Vertreter des Wahlarztes durchführen zu lassen. Tatsächlich ließ das Formular dem Patienten jedoch bei genauer Betrachtung keine Wahl, da die Alternative „Durchführung der Operation durch den Vertreter des Wahlarztes“ bereits vorgegeben war. Eine Auswahlmöglichkeit bestand insbesondere nicht durch Ankreuzen oder anderweitige Entscheidung des Patienten.