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  • 05.02.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Abweichende Honorarvereinbarung: Erhöhte Steigerungssätze nicht begründen

    von RA, FA für Medizinrecht Emil Brodski, Brodski und Lehner Rechtsanwälte, München, www.Brodski-Lehner.de

    Ärzte werden immer öfter gezwungen, nach dem Sinn ihrer Honorarvereinbarungen (HV) zu fragen. Als ob die Vorgaben des § 2 Abs. 2 GOÄ, wann eine wirksame HV vorliegt, nicht schon streng genug wären, vertreten eine Reihe von privaten Krankenversicherungen (PKVen) hierbei interessante Auffassungen. Eine Meinung geht dahin, dass Behandler ungeachtet von individuellen Vereinbarungen zur Höhe des Steigerungsfaktors stets verpflichtet seien, den erhöhten Multiplikator zu begründen – sonst würden ihre Liquidationen nicht fällig. Erfreulicherweise hat das Amtsgericht (AG) München in seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 (Az: 155 C 3717/05 – Abruf-Nr. 080270) dieser unsinnigen Auffassung eine klare Abfuhr erteilt.  

    Der Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall hat sich ein von seiner PKV im Prozess unterstützter Patient gegen die Liquidation eines Orthopäden gewandt. Der Arzt hatte im Zusammenhang mit einer Bandscheibenoperation einige GOÄ-Nummern jeweils mit dem Steigerungsfaktor 9,5 abgerechnet. Obwohl der Patient sich im Wege einer HV mit seinem Arzt ausdrücklich auf diese Steigerungssätze geeinigt hatte, argumentierte er vor Gericht, dass die Steigerungsfaktoren in der Liquidation nicht begründet worden seien. Das Arzthonorar sei damit nicht fällig geworden.  

    Die Entscheidungsgründe

    Das AG München teilte diese Auffassung nicht. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Das Gericht folgt der Ansicht des Klägers (des Orthopäden, Anm. der Redaktion), wonach bei einer Honorarvereinbarung eine Begründung des Steigerungssatzes nicht erforderlich ist. Es ist gerade das Ziel einer Honorarvereinbarung, einen von der GOÄ abweichenden Honorarbetrag, also die Freistellung von § 5 Abs. 2 GOÄ, zu vereinbaren. Dementsprechend entfällt die Pflicht, gemäß Gebührenvereinbarung erhöhte Gebührensätze zu begründen.“  

     

    Der Standpunkt des AG München deckt sich mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 GOÄ, der vom Arzt eine Begründung ausdrücklich nur innerhalb des Gebührenrahmens – also zwischen dem Schwellenwert (2,3) und der Obergrenze des Gebührenrahmens (3,5) – verlangt. Auch nach den meisten einschlägigen Kommentaren zur GOÄ ist die Auffassung der Assekuranzunternehmen nicht haltbar.