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29.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080270

Amtsgericht München: Urteil vom 23.10.2007 – 155 C 3717/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


155 C 3717/05
Urteil vom 23.10.07

Amtsgericht München

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

Das Amtsgericht München, erläßt in dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht: 12.10.07 folgendes

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger (und Widerbeklagte) verurteilt, an den Beklagten (und Widerkläger) € 51,18 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.04.04 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 32 %, im Übrigen trägt sie der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klagepartei erhebt Ansprüche aus Dienstvertrag. Der Beklagte wurde vom Kläger operiert. Dem Beklagten wurde eine Rechnung in Höhe von € 753,07 vom 01.03.04 und eine weitere in Höhe von € 4.761,19 vom 02.12.03 gestellt. Streitgegenständlich ist die Abrechnung des Beklagten hinsichtlich der letztgenannten Rechnung

Die Klagepartei trägt vor, die Rechnung vom 01.03.04 entspreche der GOÄ, sodass der Beklagte die streitgegenständliche Rechnung zu bezahlen habe.

Die Klagepartei begehrt ferner Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit und beantragt deshalb:

D. Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 753,07 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Demgegenüber beantragt die Beklagtenseite:

Die Klage wird abgewiesen

und erhebt Widerklage mit dem Antrag

Der Kläger wird verurteilt, an die Klagepartei € 1.754,07 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.06.04 zu bezahlen.

Hierzu wird behauptet, die Rechnung in Höhe von € 4.761,19 vom 02.12.03 sei überhöht, weil der Kläger hierbei Gebührenpositionen in Rechnung gestellt habe, zu denen er nicht berechtigt gewesen und deshalb diese Rechnung in Höhe von € 2.507,82 überhöht sei. Der Beklagte rechnet daher zunächst gegenüber der Klageforderung auf und fordert den Restbetrag im Rahmen der Widerklage zurück.

Demgegenüber beantragt der Kläger zur Widerklage:

Die Widerklage wird, soweit sie € 51,18 übersteigt, abgewiesen

und entgegnet hierzu, die Rechnung vom 02.12.03 sei nach dem gerichtlicherseits erholten Gutachten jedenfalls lediglich in Höhe von € 804,26 überhöht, sodass nur ein Anspruch des Beklagten in Höhe von € 51,18 bestünde.

Die Streitverkündete hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen und beantragt ebenfalls Abweisung der Klage.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXX.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze der Parteien, insbes. die Klageschrift und die Klageerwiderungsschrift nebst Anlagen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2002, 321), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen XXX sowie d. Protok. vom 26.04. und 09.06.05 Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht, die zulässige Widerklage ist geringfügig begründet.

Hinsichtlich der Klage wendet sich der Kläger im Ergebnis nicht gegen das Gutachten des Sachverständigen XXX. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die GOÄ-Nummern 5105 um € 114,24, 2258A um € 651,15,34 um € 30,86 und A72 um € 8,00 zu kürzen seien.

Das Gericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen XXX in vollem Umfang. Es ist plausibel und nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige ist dem Gericht seit langer Zeit als zuverlässiger und sachkundiger Sachverständiger bekannt.

Damit erweist sich die Klage in jedem Falle als unbegründet.

Der Beklagte und die Streitverkündete wenden gegen das Gutachten ein, es habe zu Unrecht die Position Nr. 2574 neben der Position 2566 als berechtigt angesehen. Dem ist nicht zu folgen. Der Sachverständige hat ausführlich dargetan, dass zum Abrechnungszeitpunkt die Position anzuerkennen war. Ein Bedürfnis, eine ergänzende Stellungnahme, die vom Beklagten selbst nicht ausdrücklich beantragt wurde, besteht für das Gericht nicht. Wenn bei der Abrechnung einer Gebührenposition zum Abrechnungszeitpunkt eine Richtigkeit attestiert wird, kann nicht Jahre später eine Unrichtigkeit festgestellt werden. Eine Rechtssatz, wonach Rechnungen stets nur vorbehaltlich einer späteren der Rechtsprechung also gewissermaßen innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist vorbehaltlich geschuldet werden, ist dem deutschen Recht fremd.

Weiter wenden sich Beklagter und Streitverkündete gegen die mit dem Kläger abgeschlossene Gebührenvereinbarung. Das Gericht folgte der Ansicht des Klägers, wonach bei einer Honorarvereinbarung eine Begründung des Steigerungssatzes nicht erforderlich ist. Es ist gerade das Ziel einer Honorarvereinbarung, einen von der GOÄ abweichenden Honorarbetrag, also die Freistellung von § 5 Abs. 2 GOÄ zu vereinbaren. Dementsprechend entfällt die Pflicht, für einzelnen gemäß Gebührenvereinbarung erhöhten Gebührensätze zu begründen (vgl. auch OLG Hamm NJOZ 2007, 1375).

Der Beklagte und die Streitverkündete können sich auch nicht darauf berufen, es fehle an der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung, weil die individuelle Aushandlung bestritten werden. Gemäß § 286 ZPO

„ist eine Behauptung bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (BGH WM 98, 1689). Hierfür genügt, da eine absolute Gewißheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit (BGH NJW 93, 935), ein für einen vernünftigen die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“ Thomas-Putzo; ZPO, 23. Aufl. 2001, § 286 Rn. 2 m.w.N.).

Unter dieser Prämisse hat das Gericht alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu beurteilen, es

"legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrückten(BGH NJW 98, 79), zieht Folgerungen aus dem Verhalten von Zeugen und Parteien, darf einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen." (Thomas-Putzo a.a.O.).

Beweismittel für die Aufklärung gibt es nicht. Eine Parteivernehmung scheidet schon angesichts des Fehlens einer Waffenungleichheit aus, weil nur der Kläger und der Beklagte an dem Honorarvereinbarungsgespräch beteiligt waren.

Berücksichtigt man jedoch, dass der Beklagte mehr als 4 Jahre nach der Behandlung und mehr als 2 Jahre nach der Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagtenvertreter sowie mehr als 2 Jahre nach der Bestellung der hochspezialisierten Streitverkündetenvertreter erstmals mit Schriftsatz vom 12.07.07 das individuelle Aushandeln bestreitet, so hat das Gericht in obigem Sinne keine Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrags.

Damit erweist sich das für die Widerklage zugrunde liegende Vorbringen des Beklagten und der Streitverkündeten nicht als erfolgreich. Es verbleibt bei der oben dargestellten Berechnung.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 92 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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