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  • · Fachbeitrag · Vorsorgeplanung

    Damit der Staat nicht die Hinterbliebenen-Absicherung kürzt

    von Tilo Neumann, Stuttgart

    | Wer seinen Partner oder Angehörige für den Todesfall absichern möchte, sollte sich umfassende Gedanken über die diversen Möglichkeiten machen. Insbesondere bei unverheirateten Paaren oder auch bei Geschäftspartnern sind die gängigsten Vorgehensweisen nicht immer die besten. Die Erbschaftssteuer verringert oftmals die eingeplante Absicherung erheblich. |

     

    Paare denken häufig erst über eine Hinterbliebenen-Versorgung nach, wenn ein Kind kommt und Mutter oder Vater ihre Berufstätigkeit zugunsten der Kindererziehung unterbrechen.

     

    Grundsätzlich kann eine Lebensversicherung sicherstellen, dass der erziehende Teil der Familie für den Fall abgesichert ist, dass der Hauptverdiener stirbt. Eine entsprechende Risiko- oder Kapital-Lebensversicherung wird dazu in vielen Fällen vom Hauptverdiener zugunsten seiner Angehörigen abgeschlossen.

    1. Legaler Steuerspartrick

    Bei Fälligkeit der Police im Todesfall kann das FA je nach Verwandtschafts-Verhältnis zwischen versicherter und begünstigter Person jedoch Erbschaftsteuer verlangen. Keine Erbschaftssteuer fällt für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner bis zu einem Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder bis zu einem Freibetrag von 400.000 EUR an. Angehörige, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt oder verheiratet sind, haben nur einen Freibetrag von 20.000 EUR. Dies trifft beispielsweise bei unverheirateten Paaren oder auch bei Geschäftspartnern, die sich gegenseitig absichern wollen, zu.

     

    Es gibt eine einfache und legale Lösung, um die Erbschaftssteuer zu vermeiden: Nicht die versicherte Person schließt die Versicherungspolice ab und begünstigt den Partner, sondern der zu begünstigende Partner schließt den Vertrag auf das Leben der versicherten Person ab. Damit bleibt zwar die versicherte Person dieselbe, aber die begünstigte Person wird Vertragsinhaber (Fachjargon: „Versicherungsnehmer“) und Beitragszahler. Stirbt die versicherte Person, erhält der Vertragsinhaber - in der genannten Konstellation also der Hinterbliebene - die Versicherungsleistungen in jeder Höhe, ohne Erbschaftssteuer entrichten zu müssen.

    2. Vertragsoptimierung von Risiko-Lebensversicherung

    Die in der Praxis häufig anzutreffende „falsche“ Vertragsgestaltung lässt sich durch Schenkung des Vertrags vergleichsweise einfach korrigieren. Denn da der schenkungsteuerliche Wert zumindest einer Risiko-Lebensversicherung zu Lebzeiten der versicherten Person Null beträgt, wird hier keine Schenkungsteuer fällig. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beiträge von einem Konto des Begünstigten gezahlt werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 166 | ID 42723960

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