· Fachbeitrag · Steuerrecht
Kassen-Nachschau ist kein Verwaltungsakt: Folgen für den Rechtsschutz
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof
| Das FG Hessen (6.3.25, 5 K 928/21, Abruf-Nr. 248077 ) hat entschieden, dass eine Kassen-Nachschau i. S. v. § 146b AO kein Verwaltungsakt ist. Dies hat konkrete Folgen für den Rechtsschutz, wenn die Kassen-Nachschau bereits beendet ist. Eine Revision wurde nicht zugelassen. |
1. Sachverhalt
Beim Kläger, der einen Gewerbebetrieb unterhält, wurde bereits am 6.6.19 eine Kassen-Nachschau durchgeführt. Sodann erfolgte eine weitere am 6.12.19 durch die Steuerfahndung ‒ eine sogenannte Nachkontrolle. Hierüber wurde ein Aktenvermerk erstellt, der auf den 25.2.20 datiert ist. Gegen den Kläger wurde ein bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Tat nach § 379 AO eingeleitet. Dieses endete mit einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid wegen Verletzung von Aufsichtspflichten.
Mit Schreiben vom 24.9.20 legte der Kläger Einspruch gegen die zuletzt durchgeführte Kassen-Nachschau ein, wobei er insbesondere rügte, dass die Steuerfahndung für eine solche Maßnahme nicht zuständig sei. Daraus leiteten sich ein Verwertungsverbot und eine Verletzung des Steuergeheimnisses ab. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Hiergegen erhob der Kläger am 13.7.21 Klage. Im Klageverfahren beantragte er zuletzt die Aufhebung der Anordnung der Kassen-Nachschau vom 6.12.19.
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