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  • · Fachbeitrag · Sanierung und Restrukturierung

    Sanierung nach dem StaRUG: Die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten

    von RA Christoph Chrobok, Düsseldorf, RA Philip Konen, Frankfurt am Main, beide PLUTA Rechtsanwalts GmbH

    | Seit Anfang 2021 besteht in Deutschland die Möglichkeit der Durchsetzung und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens. Dies ist nunmehr möglich durch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz StaRUG), das den Unternehmen in der Krise verschiedene Instrumente zur Unterstützung der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens an die Hand gibt. Kernelement ist der Restrukturierungsplan. Der in diesem Zusammenhang geschaffenen Position eines Restrukturierungsbeauftragten gilt besondere Aufmerksamkeit. Verschiedene Berufsgruppen wie Fachanwälte, Sanierungsberater und Insolvenzverwalter positionieren sich dafür. |

    1. Einleitung

    Das zum 1.1.21 in Kraft getretene StaRUG ermöglicht es drohend zahlungsunfähigen Unternehmen, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Dabei können im Rahmen eines Restrukturierungsplans auch Gläubiger gegen deren Willen einbezogen werden. Das StaRUG ist modular aufgebaut. Der Schuldner kann die Restrukturierungssache als privatrechtliches Verfahren betreiben, ohne das zuständige Restrukturierungsgericht einzubeziehen. Die Verhandlung eines Restrukturierungsplans und die Abstimmung darüber sind dem Grunde nach vollständig außergerichtlich möglich. Die Planabstimmung folgt dann in privater Selbstorganisation und außerhalb des Verfahrensrechts. Lediglich die gerichtliche Planbestätigung ist erforderlich, um die Wirkungen des gestaltenden Teils des eingereichten Restrukturierungsplans aufleben zu lassen (§ 67 StaRUG).

     

    Der Schuldner kann das Restrukturierungsvorhaben jedoch auch lediglich beim zuständigen Restrukturierungsgericht anzeigen (§ 31 StaRUG), wenn nur einzelne Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens („Instrumente“ gem. § 29 StaRUG) in Anspruch genommen werden sollen. Diese Instrumente kann der Schuldner dann, wenn im Gesetz keine andere Regelung entgegensteht, vollkommen unabhängig voneinander nutzen (§ 29 Abs. 3 StaRUG). Anwendbar sind diese Instrumente durch jeden insolvenzfähigen Schuldner sowie natürliche Personen, soweit sie unternehmerisch tätig sind („Restrukturierungsfähigkeit“ gem. § 30 StaRUG). Ausgenommen sind Unternehmen der Finanzbranche gem. § 1 Abs. 19 KWG.

     

    Die Konzeption des StaRUG ermöglicht es daher, sehr abgestimmt und flexibel auf die Besonderheiten der Restrukturierung im Einzelfall einzugehen.

     

    Weiterhin sieht das StaRUG verschiedene Instrumente vor, die sonst vergleichbar nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung stehen, ohne aber in eine Insolvenzsituation eintreten zu müssen. Aufgrund dieser flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten und dem modularen Aufbau sind auch die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten vielfältig und in den entsprechenden Einzelfällen sehr unterschiedlich.

    2. Allgemeines zum Prozessablauf

    Aufgrund der Privatautonomie des Restrukturierungsrahmens bedarf es einer Anzeige bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht durch den Schuldner. Dritte (z. B. Gläubiger) können keinen Antrag stellen.

     

    2.1 Anzeige des Restrukturierungsvorhabens

    Die Anzeige beim Restrukturierungsgericht dient als Grundlage für weitere Anträge hinsichtlich der Restrukturierungsinstrumente. Die Anzeige soll dazu führen, dass das Gericht eine hinreichende Informationsgrundlage erhält, um sich mit den tatsächlichen Umständen und den Rahmenbedingungen sowie den rechtlichen Fragestellungen vertraut zu machen und auch organisatorische Vorbereitungen zu treffen.

     

    Außerdem hat das Restrukturierungsgericht gem. § 73 StaRUG von Amts wegen in bestimmten Fällen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen und muss demnach die beigefügten Unterlagen auf entsprechende Informationen dahingehend überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vorliegen.

     

    Der Anzeige sind durch den Schuldner verschiedene Unterlagen gem. § 31 Abs. 2 StaRUG beizufügen:

    • Restrukturierungsplan oder Restrukturierungskonzept,
    • Verhandlungsstand mit den Gläubigern und/oder an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
    • Darstellung der Vorkehrungen, die Pflichten nach dem StaRUG zu erfüllen,
    • Mögliche Rechtseingriffe gegenüber Dritten.

     

    Ziel der Restrukturierungssache ist es, die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachhaltig zu beseitigen, vgl. § 29 Abs. 1 StaRUG.

     

    2.2 Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsvorhabens

    In § 29 Abs. 2 StaRUG werden die „Sanierungsinstrumente“ des Restrukturierungsrahmens vorgestellt. Diese sollen dem Schuldner ein möglichst autonomes Sanierungsverfahren ermöglichen. In Absatz 3 wird klargestellt, dass die Verfahrensinstrumente grundsätzlich nach Belieben einzeln, aber auch kumulativ in Anspruch genommen werden können. Die im Baukastenprinzip eingeführten Instrumente eröffnen dem sanierungswilligen Unternehmen Möglichkeiten, die denen eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung angelehnt sind. Für alle nachfolgenden Verfahrenshilfen ist neben der Anzeige bei Gericht und der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Antrag des Schuldners erforderlich. Auf die verschiedenen Sanierungsinstrumente soll hier nur kurz eingegangen werden, um die unterschiedliche Befassung durch den Restrukturierungsbeauftragten zu erläutern.

     

    2.2.1 Gerichtliche Planabstimmung/Vorprüfung

    Der Schuldner hat wie eingangs dargestellt die Möglichkeit, die Abstimmung über einen Restrukturierungsplan komplett autonom durchzuführen. § 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG eröffnet jedoch auch die Möglichkeit, eine gerichtliche Planabstimmung durchzuführen.

     

    Ähnlich dem Insolvenzplanverfahren wird im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren auf Antrag des Schuldners durch das zuständige Restrukturierungsgericht ein Termin bestimmt, in dem der Restrukturierungsplan sowie das Stimmrecht der planbetroffenen Gläubiger erörtert werden und sodann eine Abstimmung erfolgt (§ 45 StaRUG). Die Planabstimmung erfolgt nach den für die außergerichtliche Planabstimmung geltenden §§ 24 ff. StaRUG sowie den §§ 239 ff. InsO.

     

    Der Schuldner kann außerdem eine Vorprüfung des Gerichts über wesentliche Fragen des Planverfahrens beantragen, also z. B. die drohende Zahlungsunfähigkeit klären lassen (§ 46 StaRUG). Diese Vorprüfung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Schuldner einen gerichtlichen Hinweisbeschluss zu zentralen Fragen des Restrukturierungsplans anstrebt. Die Vorprüfung zielt nicht auf eine Akzeptanzfähigkeit des Plans, sondern vielmehr auf die gerichtliche Bestätigungsfähigkeit ab. Prüfungsgegenstand kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Plans von Bedeutung erheblich ist (Skauradszun/Fridgen in: BeckOK StaRug, § 29 Rn. 82).

     

    2.2.2 Gerichtliche Stabilisierung

    Um sein Restrukturierungsvorhaben umzusetzen, braucht der Schuldner unter Umständen kurzfristig eine „Atempause“, um die Sanierung vorbereiten, verhandeln und entscheiden zu können. Dies ermöglicht die in § 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG angesprochene Stabilisierungsanordnung nach §§ 49 ff. StaRUG, die an die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einem vorläufigen Insolvenzverfahren angelehnt ist.

     

    Nach § 49 StaRUG kann das Gericht auf Antrag eine Vollstreckungs- und/oder eine Verwertungssperre für Aus- oder Absonderungsrechte für das bewegliche Vermögen anordnen, sei es für einzelne, sei es für alle Gläubiger.

     

    Im Gegensatz zu § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO erstreckt sich die Vollstreckungssperre auch auf das unbewegliche Vermögen (§ 30g ZVG). Eine solche Sperre wird für drei Monate angeordnet. Die Stabilisierungsanordnung kann durch Folgeanordnungen auf einen Zeitraum von maximal acht Monaten verlängert werden (§ 53 Abs. 3 StaRUG). Die Stabilisierungsanordnung soll verhindern, dass dem Restrukturierungsvorhaben die Grundlage entzogen wird, indem einzelne Gläubiger den Weg einer Einzelvollstreckung einschlagen.

     

    2.2.3 Gerichtliche Planbestätigung

    Insoweit die Rechtswirkung des gestaltenden Teils eines eingereichten Restrukturierungsplans angestrebt wird und der Restrukturierungsplan von den betroffenen Gläubigergruppen angenommen wurde, muss der Schuldner bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht den Plan nach Maßgabe der §§ 60 ff. StaRUG gerichtlich bestätigen lassen. Es treten auf diese Weise die Wirkungen des gestaltenden Teils ein.

     

    Die gerichtliche Planbestätigung ist hierbei nicht obligatorisch, lediglich der Weg dorthin (Verhandlungen mit den Beteiligten sowie Planabstimmung und deren Dokumentation) kann der Schuldner privatautonom durchführen.

     

     

    3. Der Restrukturierungsbeauftragte

    Die Richtlinie der EU stellte den Gesetzgeber vor die Herausforderung, einen ausgewogenen Ausgleich zwischen der freien Ausgestaltung des Restrukturierungsprozesses durch den Schuldner einerseits und der Überwachung der Restrukturierung durch den Restrukturierungsbeauftragten andererseits zu schaffen.

     

    Im Wesentlichen hat die Rechtsfigur des Restrukturierungsbeauftragten folgende Funktionen:

     

    • Primär sieht die Gesetzesbegründung den Beauftragten als Korrektiv zur Wahrung der Interessen aller Beteiligten. Dies ist für den überwiegend privatautonomen Restrukturierungsprozess von Bedeutung, um eventuell gefährdete Interessen von beteiligten Gläubigern zu vertreten.

     

    • Vermittlung und Koordinierung sind zwei weitere Funktionen, die den Restrukturierungsbeauftragten als Funktionsträger mit vielfältigen möglichen Aufgaben in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsprozess einbinden. Insbesondere durch die Koordinationsfunktion soll die Integrität und Effizienz des Prozesses sichergestellt werden.

     

    Man unterscheidet im StaRUG zwischen dem von Amts wegen zu bestellenden obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten und dem fakultativen Restrukturierungsbeauftragten, der nur auf Antrag bestellt wird.

     

    Im Ermessen des Gerichts steht darüber hinaus die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragen zur Vornahme von Prüfungen als Sachverständiger oder die Bestellung eines weiteren (zweiten) Restrukturierungsbeauftragten, wenn z. B. der primäre Restrukturierungsbeauftragte auf Vorschlag des Schuldners oder der Planbetroffenen bestellt wurde.

     

    3.1 Anforderungen an die Person des Restrukturierungsbeauftragten

    § 74 StaRUG normiert, welche Anforderungen an die Person des Restrukturierungsbeauftragten zu stellen sind.

     

    Demnach muss es sich um eine natürliche Person handeln, die in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahren ist. Ferner muss es sich um einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder um eine Person mit vergleichbarer Qualifikation handeln. Bereits die EU-Richtlinie ließ eine strukturelle Vergleichbarkeit der Person des Restrukturierungsbeauftragten mit jener des Sachwalters im Insolvenzverfahren erkennen.

     

    Die Überlegung, die Anforderungen heranzuziehen, die an die Person des Insolvenzverwalters gestellt werden, findet auch in § 56 InsO eine Stütze. Hiernach verbietet die Rechtsstellung als Restrukturierungsbeauftragter nicht, bei Scheitern des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren zum Sachwalter bzw. Insolvenzverwalter bestellt zu werden. In jedem Fall aber muss der Restrukturierungsbeauftragte eine vom Schuldner und Gläubiger unabhängige Person sein.

     

    Dem Restrukturierungsgericht steht es grundsätzlich frei, wer beauftragt wird. Dabei hat es die Vorschläge des Schuldners, der Gläubiger und der weiteren Beteiligten zu berücksichtigen, ist aber an keinen Vorschlag gebunden. Zur Steigerung der Verfahrensattraktivität ermöglicht das StaRUG dem Schuldner bei Vorliegen einer Sanierungsbescheinigung allerdings die Unterbreitung eines verbindlichen Vorschlags zur Person des Restrukturierungsbeauftragten. Der „mitgebrachte“ Restrukturierungsbeauftragte soll die Planbarkeit des Vorhabens erhöhen und kann vom Gericht nur abgelehnt werden, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist.

     

    3.2 Obligatorischer Restrukturierungsbeauftragter

    Die Bestellung von Amts wegen soll dem Ziel der sachgerechten Interessenwahrung Rechnung tragen. Eine Bestellung ist dann zwingend, wenn sie zum Schutz derjenigen Beteiligten notwendig ist, die ihre Interessen selbst nicht wirkungsvoll wahren können (RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181/170).

     

    3.2.1 Gründe für Bestellung von Amts wegen

    Demnach erfolgt die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen in den Fällen des § 73 StaRUG. Gründe für die zwingende Bestellung sind Fälle, in denen Rechte von Verbrauchern, mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen (sog. KMU) betroffen sind. Soweit der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung beantragt, die sich gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richten soll, ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ebenfalls obligatorisch.

     

    Ein weiteres Regelbeispiel ist erfüllt, wenn zu befürchten ist, dass die Planbestätigung aufgrund widersprechender Gläubiger schwierig wird. Obligatorisch ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das zuständige Gericht auch, wenn der Restrukturierungsplan eine Überwachung der Erfüllung der Gläubigerforderungen vorsieht.

     

    Schließlich kann das Gericht eine Bestellung vornehmen, damit der Beauftragte typische Aufgaben eines Sachverständigen ausüben soll oder wenn absehbar ist, dass eine Planbestätigung nur über den sogenannten Cross-class-cram-down (Verfahren, bei dem die Ablehnung einzelner Gläubigergruppen bei Zustimmung einer Mehrheit der Gruppe unter bestimmten Voraussetzungen überwunden werden kann, § 26 StaRUG) in Betracht kommt.

     

     

    3.2.2 Aufgaben und Befugnisse des obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten

    Grundsätzlich hängt das Aufgabenspektrum des obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten von den jeweiligen Aufgaben und Befugnissen seiner Bestellung ab. Es gibt jedoch auch allgemeine Aufgaben, die unabhängig vom Bestellgrund in den Aufgabenkreis eines jeden Beauftragten (obligatorischer wie fakultativer Restrukturierungsbeauftragter) fallen. Zur Erfüllung sämtlicher Aufgaben kann der Restrukturierungsbeauftragte nach § 76 Abs. 5 StaRUG die erforderlichen Auskünfte beim Schuldner einholen, Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere verlangen sowie dessen Unterstützung einfordern.

     

    In jedem Fall trifft den Restrukturierungsbeauftragten eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gericht, sofern er Umstände feststellt, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG zwingend erforderlich machen.

     

    Wird der Restrukturierungsbeauftragte bestellt, um die Rechte von Verbrauchern, mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen zu schützen, steht ihm nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG die Entscheidungskompetenz darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht werden soll. Er entscheidet beispielsweise über eine gerichtliche oder außergerichtliche Abstimmung, leitet die Versammlung im Falle einer außergerichtlichen Abstimmung und prüft die zu gestaltenden Rechte. Bei streitigen Sachverhalten wirkt er auf eine Klärung hin und hat in diesen Fällen eine generelle Überwachungsfunktion.

     

    Beantragt der Schuldner eine Planbestätigung, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte nach § 76 Abs. 4 StaRUG zur Erklärung des Schuldners hinsichtlich der Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Sicher- oder Wiederherstellung seiner Bestandsfähigkeit Stellung. In der Stellungnahme soll er sich auch zu Zweifeln am Bestand oder an der Höhe der in den Restrukturierungsplan aufgenommenen Rechte oder einem Streit hierüber äußern.

     

    Zusätzlich kann dem Beauftragten die Aufgabe übertragen werden, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Durch die Befugnis, eingehende Gelder selbst entgegenzunehmen und das Kassenführungsrecht wahrzunehmen, wird das Profil des Restrukturierungsbeauftragten an das des (kassenführenden) Sachwalters im Insolvenzverfahren angelehnt.

     

    Im Falle der Beauftragung im Rahmen einer gerichtlichen Stabilisierungsanordnung ist durch den Restrukturierungsbeauftragten fortlaufend das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen zu prüfen und Gründe für die Aufhebung der Anordnung sind umgehend mitzuteilen.

     

    Inwieweit dem Restrukturierungsbeauftragten (ggf. zusätzlich) Aufgaben als Sachverständiger zukommen, wird durch den zugrunde liegenden Gerichtsbeschluss festgelegt.

     

    3.3 Fakultativer Restrukturierungsbeauftragter

    Anders als der obligatorische Restrukturierungsbeauftragte wird der fakultative Beauftragte nicht von Amts wegen bestellt, sondern auf Antrag des Schuldners oder seiner Gläubiger (§ 77 StaRUG). Bei einem Antrag von Gläubigerseite ist zu beachten, dass ein Gläubigerquorum von mehr als 25 % der Summenmehrheit in einer Gläubigergruppe nötig ist und sich die Gläubiger zugleich gesamtschuldnerisch zur Übernahme der Kosten des Restrukturierungsbeauftragten verpflichten müssen. Durch die Verpflichtung zur Kostenübernahme dürfte die Bestellung eines nicht zwingend notwendigen Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag der Gläubiger voraussichtlich eher die Ausnahme bleiben.

     

    Hinsichtlich der konkreten Auswahl der Person des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten steht lediglich den Gläubigern (nicht: dem Schuldner) ein verbindliches Vorschlagsrecht zu. Von diesem Vorschlag abweichen kann das Gericht dann, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist oder falls der Beauftragte lediglich zur Förderung der Verhandlungen bestellt werden soll und der Schuldner dem Vorschlag widerspricht. Ein solches Widerspruchsrecht steht dem Schuldner nur dann zu, wenn der Restrukturierungsbeauftragte lediglich unterstützende Aufgaben wahrnimmt.

     

    Der Aufgabenkreis des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten umfasst neben der Verhandlungsförderung zwischen den Beteiligten auch eine Beratungs- und Moderierungsfunktion. Er unterstützt bei der Ausarbeitung des Restrukturierungskonzepts bzw. eines Restrukturierungsplans und soll unter den Beteiligten vermitteln. Sein Aufgabenkreis kann ‒ bei gleichzeitiger Bestellung eines obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten ‒ erheblich erweitert werden.

     

    3.4 Haftung des Restrukturierungsbeauftragten

    Der Restrukturierungsbeauftragte ist keine Partei kraft Amtes, da er nicht kraft eigenen Rechts aus einer ihm übertragenen Verfügungsbefugnis fremde Rechte wahrnimmt. Nichtsdestotrotz treffen ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit umfassende Pflichten. § 75 Abs. 4 S. 1 und 2 StaRUG legen fest, dass der Restrukturierungsbeauftragte seine Aufgaben unparteiisch und mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen hat.

     

    Bei Verletzung der ihm obliegenden Aufgaben ‒ insbesondere der Berichtspflicht gegenüber dem Gericht ‒ trifft ihn eine generelle Schadenersatzpflicht für sämtliche von einer etwaigen Pflichtverletzung Betroffenen. Zentrales Mittel der Aufsichtsführung ist wie im Insolvenzverfahren das normierte Recht des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder Berichte vom Restrukturierungsbeauftragten zu verlangen.

     

    3.5 Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten

    Dem Restrukturierungsbeauftragten steht ein Vergütungsanspruch auf Honorar und Auslagen zu, der sich im Regelfall anhand eines nach dem Gesetzeswortlaut „angemessenen“ Stundensatzes, maximal aber 350 EUR pro Stunde, bemisst (§§ 81 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 StaRUG). Arbeitsstunden für qualifizierte Mitarbeiter können mit bis zu 200 EUR berechnet werden. § 83 Abs. 1 StaRUG listet Beispielsfälle auf, in denen die Höchstbeträge für Stundensätze überschritten werden können. Dazu zählen die Fälle der Zustimmung aller voraussichtlichen Auslagenschuldner oder die Tatsache, dass die dem Beauftragten im konkreten Fall übertragenen Aufgaben denen eines Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren nach den §§ 270 ff. InsO nahekommen.

     

    Auf Initiative des Restrukturierungsbeauftragten ist eine Nachbesserung des Budgets möglich, sofern dieses ersichtlich nicht ausreicht. Die Vorab-Budgetierung bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da dem Restrukturierungsbeauftragten gerade zu Beginn der Tätigkeit eine präzise Abschätzung schlichtweg nicht möglich ist. § 80 S. 2 StaRUG bringt in die Vergütungsthematik dahingehend ein größeres Maß an Flexibilität, indem auch andere Vergütungsvereinbarungen getroffen werden können. Unabhängig von den erbrachten Stunden könnte insoweit der Wert der im Restrukturierungsplan einbezogenen Forderungen als Bemessungsgrundlage dienen (Flöther in: NZI-Beilage 2021, 48 ff.).

     

    Nach Beendigung seiner Tätigkeit kann der Restrukturierungsbeauftragte beim Restrukturierungsgericht die Festsetzung der Vergütung beantragen. Abweichend von §§ 53, 54 InsO richtet sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, die ihren Kostenersatzanspruch daraufhin gegen den Schuldner geltend macht (Flöther, a. a. O.).

     

    FAZIT | Die Stellung und die konkreten Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten sind von der Modularität des StaRUG geprägt. Allerdings gelingt es dem Gesetzgeber nicht vollends, die neue Figur passgenau in das deutsche Regelungsgeflecht zu implementieren, was aufgrund seiner Stellung außerhalb eines regulären Insolvenzverfahrens und einer außergerichtlichen Sanierung auch naheliegt. Auf der einen Seite orientiert sich die Umsetzung stark an bislang vorherrschenden Regelungsmechanismen der Insolvenzordnung und hier vor allem an der Figur des Sachwalters. Auf der anderen Seite richten sich die Vorschriften an den entscheidenden Stellen anders aus, als es aus systematischen Gesichtspunkten zu erwarten gewesen wäre. Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis diese neue Figur in den nächsten Jahren konturieren wird, ähnlich wie dies in der Vergangenheit auch mit der Figur des Sachwalters geschehen ist. Dies wird sicherlich auch mit der Akzeptanz der Rolle des Restrukturierungsbeauftragten durch die befassten Restrukturierungsgerichte zusammenhängen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Sonderausgabe „Neues Sanierungsrecht 2021: Praxiswissen und Handlungsempfehlungen speziell für Steuerberater“ unter Abruf-Nr. 47452672
    • Der Weg in die Krise und Insolvenz und mögliche Auswege unter Abruf-Nr. 47280104
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 320 | ID 47526754

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