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  • · Fachbeitrag · OVG Rheinland-Pfalz

    Beiträge zur IHK Koblenz teilweise zu hoch

    | Die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz waren in den Jahren 2007 und 2008 zu hoch und daher rechtswidrig, weil die Kammer einen ungeplanten Gewinn aus den Vorjahren von rund 1,7 Mio. EUR (in 2007) bzw. 2,2 Mio. EUR (in 2008) nicht zur Finanzierung ihrer Aufgaben eingesetzt hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (OVG Rheinland-Pfalz 23.9.14, 6 A 11345/13 OVG). |

     

    Beiträge zur Industrie- und Handelskammer dürften von Gesetzes wegen nur insoweit erhoben werden, als die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit nicht anderweitig gedeckt seien; sie dürften daher nicht der Bildung von Vermögen dienen. Aus dem gesetzlichen Verbot der Vermögensbildung folge, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen müsse. Sie habe den Gewinn deshalb in der Regel spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Bilanzgewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen. Dies habe die IHK Koblenz in den Jahren 2007 und 2008 nicht beachtet und einen ungeplanten Gewinn in Höhe von rund 1,7 bzw. 2,2 Mio. EUR aus den Vorjahren nicht in den jeweils nachfolgenden Wirtschaftsplan eingestellt. Für diese beiden Jahre seien die Beiträge daher wegen der unterbliebenen Verwendung der Gewinne rechtswidrig. Sie seien nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang aufzuheben, weil eine Korrektur der Beitragssätze im Gestaltungsspielraum der beklagten IHK liege, so die Begründung des OVG.

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 273 | ID 43048726

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