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  • · Fachbeitrag · Kassenführung

    Praxisupdate zur zTSE in Kassensystemen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Nach langwierigen Aufschüben muss spätestens seit Ablauf des 31.3.21 in etwaigen Kassensystemen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) aktiv implementiert sein. Spätestens ab dem 1.1.23 dürfen dann letztlich keine Kassensysteme ohne zTSE mehr verwendet werden. Hierdurch endet dann auch die bisher letzte Ausnahmeregelung für nach dem 25.11.10 und vor dem 1.1.20 angeschaffte Alt-Systeme, welche technisch nicht nachrüstbar sind. |

    1. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

    Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 (vgl. BGBl I 16, 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem 1.1.20 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elek-tronische Aufzeichnungssystem i.S.d. § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zTSE zu schützen sind. Zu den sog. TSE-Ausführungen gehören z. B. USB-Sticks oder (micro)SD-Karten. Darüber hinaus werden auch Ausführungen angeboten, bei denen die zTSE in ein anderes Gerät, z. B. in einen Drucker oder in ein elektronisches Aufzeichnungssystem, verbaut wird. Schließlich gibt es noch Hardware zur Einbindung mehrerer zTSE über ein lokales Netzwerk ‒ sog. „LAN-TSE“ oder Konnektoren ‒ und sog. Cloud-TSE.

     

    Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer zTSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. BMF 21.8.20, IV A 4 ‒ S 0316-a/19/10006:007, IV C 6 ‒ S 2134/19/10007:003, BStBl I 20, 1047). Eine zTSE muss zudem aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen.

     

    Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten (vgl. § 146a Abs. 1 S. 3 f. AO).

    2. Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung

    Der Startzeitpunkt einer Ausstattung mit TSE-Lösungen in elektronischen Kassen- und Registrierkassensystemen war durch Nichtverlängerung der bisherigen Nichtbeanstandungsregelung ‒ zumindest nach Ansicht der Bundesfinanzverwaltung ‒ flächendeckend der 1.10.20 (vgl. BMF 30.6.20, IV A 4 ‒ S 0316-a/20/10007:002).

     

    Inzwischen sind unterschiedliche TSE‘en am Markt verfügbar. Angesichts der durch die Coronakrise verursachten Beeinträchtigungen und Verzögerungen und auch mit Blick auf den mit der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuersätze verbundenen administrativen und finanziellen Aufwand der Unternehmen zeigte sich jedoch, dass es nicht allen Unternehmern bisher gelungen war, die eingesetzten Registrierkassen bis zum 30.9.20 mit einer TSE auszustatten. Daher wurde in den einzelnen Bundesländern überwiegend unter weiteren Voraussetzungen eine grds. antragslose, stillschweigende Fristverlängerung längstens bis zum 31.3.21 gewährt (vgl. hierzu exemplarisch, Informationsblatt des Landesamts für Steuern Niedersachsen v. 10.7.20 ‒ „Kassenaufrüstung mit einer TSE“ ‒ Gewährung einer antragslosen, stillschweigenden Fristverlängerung). Einer kurzfristigen zTSE-Umrüstung waren daher fast alle Bundesländer durch Implementierung einer weiteren Verlängerungsoption ‒ zumindest vorerst bis zum 31.3.21 (unter weiteren Voraussetzungen) ‒ zugunsten der Unternehmerschaft entschieden entgegengetreten.

     

    Beachten Sie | Eine Ausnahme gibt es allerdings. Kassensysteme, die nach dem 25.11.10 und vor dem 1.1.20 angeschafft wurden, können grds. längstens bis zum 31.12.22 weiterhin ohne eine zTSE betrieben werden.

     

    Ist für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht möglich, wird es nicht beanstandet, wenn zur Erfassung dieser Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet wird. Soweit der Steuerpflichtige mehrere Kassen führt, sind die Anforderungen an die Aufzeichnung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen für jede einzelne Sonder- und Nebenkasse zu beachten (vgl. BFH 20.10.71, I R 63/70, BStBl II 72, 273; AEAO zu § 146 AO, Tz. 2.2.3, m.w.N.).

    3. Digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen & Co.

    Die beschriebenen und abgesicherten Anwendungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassen-Nachschau dem Amtsträger zur Verifikation der Protokollierung zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus müssen alle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufgezeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. Die für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV erforderlichen Daten sowie Formate werden in den „Digitalen Schnittstellen der Finanzverwaltung für elektronische Aufzeichnungssysteme“ (DSFinV) definiert. Diese werden über das Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) veröffentlicht. Für elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen gilt die DSFinV-K. Fällt nur ein Teilbereich der Daten eines komplexen Softwaresystems unter die DSFinV-K, bleibt die Verpflichtung zur Verfügungstellung weiterer Daten aus anderen Teilbereichen des Systems (z. B. Warenwirtschaft) unberührt (vgl. AEAO zu § 146a AO, Tz. 4.).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 118 | ID 48220752

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